Staatshaftung. Art. 4 Abs. 1 KV. Zivilprozess. | Staatshaftung. Art. 4 Abs. 1 KV. Zivilprozess. Die Haftung für so genannte Justizschäden ist auf grobe Rechtsverletzungen beschränkt. Wenn der Richter von seinem Ermessensspielraum oder der Ermessensbreite, die ihm ein unbestimmter Rechtsbegriff offen lässt, Gebrauch macht, ist dessen Tätigwerden nicht automatisch widerrechtlich, nur weil es von einer oberen oder nachfolgenden Instanz nicht bestätigt wird. Es muss eine schwere Rechtsverletzung gegeben sein, damit eine Verfügung als widerrechtlich i.S. der Staatshaftung qualifiziert werden kann, etwa durch Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, Verletzung einer klaren Gesetzesvorschrift, Missachtung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes und unkorrektes Behandeln von Akten oder böswilliges Handeln. Der Richter muss eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche Amtspflicht verletzt haben. Im Zweifelsfall sind die Kosten von den Prozessparteien zu tragen, da nach dem Verhandlungs- und Verfügungsgrundsatz ihnen die Herrschaft über den Zivilprozess zusteht, sie also den Prozess veranlassen. Im Verfahren vor dem Landgericht Uri wurde die Ausstandspflicht verletzt, wie das Obergericht und das Bundesgericht entschieden haben. Trotz zeitlicher Distanz begründete die Beziehungsnähe des damaligen Landgerichtspräsidenten zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin die Ausstandspflicht. Die Verletzung der Ausstandspflicht war jedoch nicht offensichtlich, zumal im Verfahren vor Obergericht zur Klärung der Sachlage mehrere Zeugen befragt werden mussten. Die Rechtsverletzung ist daher vorliegend nicht so grob, dass von haftungsbegründender Widerrechtlichkeit gesprochen werden kann, da selbst ein willkürlicher Entscheid keine solche Widerrechtlichkeit begründen könnte. Abweisung der verwaltungsrechtlichen Klage.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 11.07.2008 08/09 26 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 11.07.2008 08/09 26 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 11.07.2008 08/09 26
Staatshaftung. Art. 4 Abs. 1 KV. Zivilprozess. | Staatshaftung. Art. 4 Abs. 1 KV. Zivilprozess. Die Haftung für so genannte Justizschäden ist auf grobe Rechtsverletzungen beschränkt. Wenn der Richter von seinem Ermessensspielraum oder der Ermessensbreite, die ihm ein unbestimmter Rechtsbegriff offen lässt, Gebrauch macht, ist dessen Tätigwerden nicht automatisch widerrechtlich, nur weil es von einer oberen oder nachfolgenden Instanz nicht bestätigt wird. Es muss eine schwere Rechtsverletzung gegeben sein, damit eine Verfügung als widerrechtlich i.S. der Staatshaftung qualifiziert werden kann, etwa durch Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, Verletzung einer klaren Gesetzesvorschrift, Missachtung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes und unkorrektes Behandeln von Akten oder böswilliges Handeln. Der Richter muss eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche Amtspflicht verletzt haben. Im Zweifelsfall sind die Kosten von den Prozessparteien zu tragen, da nach dem Verhandlungs- und Verfügungsgrundsatz ihnen die Herrschaft über den Zivilprozess zusteht, sie also den Prozess veranlassen. Im Verfahren vor dem Landgericht Uri wurde die Ausstandspflicht verletzt, wie das Obergericht und das Bundesgericht entschieden haben. Trotz zeitlicher Distanz begründete die Beziehungsnähe des damaligen Landgerichtspräsidenten zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin die Ausstandspflicht. Die Verletzung der Ausstandspflicht war jedoch nicht offensichtlich, zumal im Verfahren vor Obergericht zur Klärung der Sachlage mehrere Zeugen befragt werden mussten. Die Rechtsverletzung ist daher vorliegend nicht so grob, dass von haftungsbegründender Widerrechtlichkeit gesprochen werden kann, da selbst ein willkürlicher Entscheid keine solche Widerrechtlichkeit begründen könnte. Abweisung der verwaltungsrechtlichen Klage.
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege