UV. Art. 9 Abs. 1 und 2 UVG. Berufskrankheit. | UV. Art. 9 Abs. 1 und 2 UVG. Berufskrankheit. Effekt von Dieselmotoremissionen und von ultrafeinen Partikeln auf die Atemwege resp. den Organismus. Chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD). Berufliche Tätigkeit als Mechaniker in der Garage eines Busunternehmens mit den damit verbundenen inhalativen Expositionen. Eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten i.S.v. Art. 9 Abs. 1 UVG liegt vor, wenn der Anteil der schädigenden Ursache am Arbeitsplatz mehr als 50% im gesamten Ursachenspektrum wiegt. Bei der "ausschliesslichen" Verursachung werden praktisch 100% des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit verlangt. Die Generalklausel gem. Art. 9 Abs. 2 UVG umfasst auch schädigende Stoffe und bestimmte Arbeiten, die nicht in der bundesärztlichen Liste im Anhang zur UVV aufgeführt sind. Auch hier ist gemäss Rechtsprechung die Voraussetzung des "ausschliesslich oder stark überwiegenden" Zusammenhangs erst dann erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75% durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Verneinung einer Berufskrankheit mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit der überwiegenden Verursachung der Krankheit durch die berufliche Tätigkeit.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.05.2008 08/09 25 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.05.2008 08/09 25 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.05.2008 08/09 25
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