UV. Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG. Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen an bevorschussende Dritte. | UV. Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG. Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen an bevorschussende Dritte. Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG bezweckt die Leistungskoordination zwischen Sozialhilfe und Sozialversicherungsleistungen. Es sollen Doppelzahlungen von Sozialhilfe und Leistungen der Sozialversicherung verhindert werden. Im Geltungsbereich der Bestimmung sind die zivilrechtlichen Abtretungsregeln zur Anwendung zu bringen. Im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sind gewisse Anforderungen an die Bestimmbarkeit der zedierten Forderung zu stellen. Verlangt wird, dass die schriftliche Abtretungserklärung auf die Invalidenrente (und in casu die Integritätsentschädigung) Bezug nimmt. Keine Rolle spielt, ob der Versicherte bei der Unterzeichnung der Abtretung Kenntnis eines bereits bestehenden (aber erst später verfügten) Nachzahlungsanspruches hatte. Nachzahlungen können abgetreten werden, um deren Begründetheit der Versicherte bei der Abgabe der Abtretungserklärung noch nicht wusste. Erfordernis der zeitlichen und sachlichen Kongruenz. Bejahung der sachlichen Kongruenz von Sozialhilfe und Nachzahlung der Integritätsentschädigung. Zum massgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Einspracheentscheides wurde die Integritätsentschädigung (auch) zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 12.12.2008 08/09 24 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 12.12.2008 08/09 24 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 12.12.2008 08/09 24
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
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