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08/09 23

Uri · 2009-09-04 · Deutsch UR

Vormundschaftsrecht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29a BV, Art. 404 Abs. 2 und 3, Art. 420, Art. 421 Ziff. 1 ZGB, Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 13 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 lit. f VRPV. | Vormundschaftsrecht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29a BV, Art. 404 Abs. 2 und 3, Art. 420, Art. 421 Ziff. 1 ZGB, Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 13 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 lit. f VRPV. Qualifikation der (Vormundschafts-) Beschwerde i.S.v. Art. 420 Abs. 2 ZGB. Ausgestaltung des Rechtsmittelwegs. Beschwerdelegitimation. Die Veräusserung eines Grundstücks eines Mündels erfolgt durch öffentliche Versteigerung, unter Vorbehalt der Genehmigung des Zuschlags durch die Vormundschaftsbehörde. Ausnahmsweise kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Verkauf aus freier Hand stattfinden. Ob ein Mündelgrundstück öffentlich versteigert oder freihändig verkauft werden soll, ist ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt des Mündelinteresses zu beurteilen. Nach Meinung des Bundesgerichts ist der freihändige Verkauf als Ausnahmefall nur dann gegeben, wenn besondere Gründe den Freihandverkauf rechtfertigen. Die allgemeine Erwägung, dass der Ausgang einer Steigerung immer ungewiss ist, genügt nicht zur Rechtfertigung des Freihandverkaufs. Verfügungsbeschränkung i.S.v. Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB über die betroffenen Grundstücke; dies unter dem Titel "Grundbuchsperre als vorsorgliche Massnahme". Die Vormerkung dient nur der Sicherung obligatorischer Ansprüche, die sich auf das betreffende Grundstück selbst beziehen und die sich, wenn endgültig anerkannt, grundsätzlich ausserbuchlich auswirken. Von dieser materiellen grundbuchrechtlichen Wirkung ist die Grundbuchsperre zu unterscheiden. Es beurteilt sich nach Bundesrecht, ob die Grundbuchsperre die gleiche Wirkung wie eine Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB hat. Die kantonale Grundbuchsperre müsste sich folglich auf eine bundesrechtliche Bestimmung stützen können, um nicht nur negativ zu wirken, sondern entsprechend der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung auch eine dingliche Wirkung zu entfalten. Feststellung der Nichtigkeit des Zustimmungsbeschlusses der Vormundschaftsbehörde nach Art. 421 Ziff. 1 ZGB. Bei der Zustimmung der vormundschaftlichen Behörde handelt es sich nicht um ein Rechtsgeschäft, sondern um einen behördlichen Verwaltungsakt. Die Anfechtung einer nichtigen Verfügung läuft auf einen Feststellungsentscheid hinaus.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.09.2009 08/09 23 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.09.2009 08/09 23 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.09.2009 08/09 23

Vormundschaftsrecht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29a BV, Art. 404 Abs. 2 und 3, Art. 420, Art. 421 Ziff. 1 ZGB, Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 13 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 lit. f VRPV. | Vormundschaftsrecht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29a BV, Art. 404 Abs. 2 und 3, Art. 420, Art. 421 Ziff. 1 ZGB, Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 13 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 lit. f VRPV. Qualifikation der (Vormundschafts-) Beschwerde i.S.v. Art. 420 Abs. 2 ZGB. Ausgestaltung des Rechtsmittelwegs. Beschwerdelegitimation. Die Veräusserung eines Grundstücks eines Mündels erfolgt durch öffentliche Versteigerung, unter Vorbehalt der Genehmigung des Zuschlags durch die Vormundschaftsbehörde. Ausnahmsweise kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Verkauf aus freier Hand stattfinden. Ob ein Mündelgrundstück öffentlich versteigert oder freihändig verkauft werden soll, ist ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt des Mündelinteresses zu beurteilen. Nach Meinung des Bundesgerichts ist der freihändige Verkauf als Ausnahmefall nur dann gegeben, wenn besondere Gründe den Freihandverkauf rechtfertigen. Die allgemeine Erwägung, dass der Ausgang einer Steigerung immer ungewiss ist, genügt nicht zur Rechtfertigung des Freihandverkaufs. Verfügungsbeschränkung i.S.v. Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB über die betroffenen Grundstücke; dies unter dem Titel "Grundbuchsperre als vorsorgliche Massnahme". Die Vormerkung dient nur der Sicherung obligatorischer Ansprüche, die sich auf das betreffende Grundstück selbst beziehen und die sich, wenn endgültig anerkannt, grundsätzlich ausserbuchlich auswirken. Von dieser materiellen grundbuchrechtlichen Wirkung ist die Grundbuchsperre zu unterscheiden. Es beurteilt sich nach Bundesrecht, ob die Grundbuchsperre die gleiche Wirkung wie eine Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB hat. Die kantonale Grundbuchsperre müsste sich folglich auf eine bundesrechtliche Bestimmung stützen können, um nicht nur negativ zu wirken, sondern entsprechend der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung auch eine dingliche Wirkung zu entfalten. Feststellung der Nichtigkeit des Zustimmungsbeschlusses der Vormundschaftsbehörde nach Art. 421 Ziff. 1 ZGB. Bei der Zustimmung der vormundschaftlichen Behörde handelt es sich nicht um ein Rechtsgeschäft, sondern um einen behördlichen Verwaltungsakt. Die Anfechtung einer nichtigen Verfügung läuft auf einen Feststellungsentscheid hinaus.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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