Fremdenpolizei. Art. 17 Abs. 2 aANAG. Art. 16 Abs. 3 aANAV. | Fremdenpolizei. Art. 17 Abs. 2 aANAG. Art. 16 Abs. 3 aANAV. Anspruch des ausländischen Ehegatten einer niedergelassenen Ausländerin auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Erlöschen des Anspruchs auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit können die in Art. 16 Abs. 3 aANAV für die Fälle einer Ausweisung aufgestellten Kriterien - Schwere des Verschuldens des Ausländers, Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz, sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile - analog herangezogen werden. Abbau von über der Hälfte der Schulden. Weder vergangene noch Gefahr einer inskünftigen Fürsorgeabhängigkeit. Straftaten: keine Wegweisung ausschliesslich wegen eines Verhaltens, das der Fremdenpolizei bereits bekannt war, als sie die Verwarnungen bzw. die Drohung der Wegweisung aussprach. Keine Hinweise auf weitere häusliche Gewalt. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und eine damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz wäre unverhältnismässig. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Die Eheleute sind Eltern zweier Söhne. Beide Ehepartner sind berufstätig. Für die Ehefrau des Beschwerdeführers und die Kinder wäre es eine grosse Härte, ihrem Ehemann bzw. Vater in ihr Herkunftsland zu folgen.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 10.07.2009 08/09 22 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 10.07.2009 08/09 22 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 10.07.2009 08/09 22
Fremdenpolizei. Art. 17 Abs. 2 aANAG. Art. 16 Abs. 3 aANAV. | Fremdenpolizei. Art. 17 Abs. 2 aANAG. Art. 16 Abs. 3 aANAV. Anspruch des ausländischen Ehegatten einer niedergelassenen Ausländerin auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Erlöschen des Anspruchs auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit können die in Art. 16 Abs. 3 aANAV für die Fälle einer Ausweisung aufgestellten Kriterien - Schwere des Verschuldens des Ausländers, Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz, sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile - analog herangezogen werden. Abbau von über der Hälfte der Schulden. Weder vergangene noch Gefahr einer inskünftigen Fürsorgeabhängigkeit. Straftaten: keine Wegweisung ausschliesslich wegen eines Verhaltens, das der Fremdenpolizei bereits bekannt war, als sie die Verwarnungen bzw. die Drohung der Wegweisung aussprach. Keine Hinweise auf weitere häusliche Gewalt. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und eine damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz wäre unverhältnismässig. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Die Eheleute sind Eltern zweier Söhne. Beide Ehepartner sind berufstätig. Für die Ehefrau des Beschwerdeführers und die Kinder wäre es eine grosse Härte, ihrem Ehemann bzw. Vater in ihr Herkunftsland zu folgen.
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