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Uri · 2009-02-06 · Deutsch UR

Fremdenpolizei. Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Art. 10 Abs. 1 lit. a, Art. 11 Abs. 3 aANAG. | Fremdenpolizei. Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Art. 10 Abs. 1 lit. a, Art. 11 Abs. 3 aANAG. Verurteilung des Ausländers wegen Vergewaltigung. Vorliegen eines Ausweisungsgrundes. Verhältnismässigkeit der Ausweisung. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, und erst recht bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Ausweisung. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung sind die vom Strafrichter verhängten Strafen. Wird ein Strafurteil nicht angefochten, bleibt regelmässig kein Raum, im ausländerrechtlichen Verfahren die Beurteilung des Strafrichters in Bezug auf die Strafzumessung zu relativieren. Der Beschwerdeführer hat ein schweres Sexualdelikt an einer 16-jährigen begangen und damit eine Rücksichtslosigkeit gegenüber deren persönlicher (physischer, psychischer und sexueller) Integrität gezeigt.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.02.2009 08/09 21 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.02.2009 08/09 21 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.02.2009 08/09 21

Fremdenpolizei. Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Art. 10 Abs. 1 lit. a, Art. 11 Abs. 3 aANAG. | Fremdenpolizei. Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Art. 10 Abs. 1 lit. a, Art. 11 Abs. 3 aANAG. Verurteilung des Ausländers wegen Vergewaltigung. Vorliegen eines Ausweisungsgrundes. Verhältnismässigkeit der Ausweisung. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, und erst recht bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Ausweisung. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung sind die vom Strafrichter verhängten Strafen. Wird ein Strafurteil nicht angefochten, bleibt regelmässig kein Raum, im ausländerrechtlichen Verfahren die Beurteilung des Strafrichters in Bezug auf die Strafzumessung zu relativieren. Der Beschwerdeführer hat ein schweres Sexualdelikt an einer 16-jährigen begangen und damit eine Rücksichtslosigkeit gegenüber deren persönlicher (physischer, psychischer und sexueller) Integrität gezeigt.

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