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08/09 18

Uri · 2009-05-27 · Deutsch UR

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 43 Abs. 2, Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 43 Abs. 2, Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VRPV. Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheides. Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zufügen. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss rechtlicher Natur bzw. auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig zu beheben sein. Für den Weiterzug eines Zwischenentscheides ist kein strikter Nachweis eines nicht behebbaren Nachteils erforderlich. Bei Entscheiden über die aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen ist die Voraussetzung des voraussichtlich nicht behebbaren Nachteils in aller Regel erfüllt. Vorliegend stehen einer Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die sofortige Vollstreckbarkeit der Impfungsverfügung wurde zu Recht angeordnet.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 27.05.2009 08/09 18 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 27.05.2009 08/09 18 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 27.05.2009 08/09 18

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 43 Abs. 2, Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 43 Abs. 2, Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VRPV. Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheides. Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zufügen. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss rechtlicher Natur bzw. auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig zu beheben sein. Für den Weiterzug eines Zwischenentscheides ist kein strikter Nachweis eines nicht behebbaren Nachteils erforderlich. Bei Entscheiden über die aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen ist die Voraussetzung des voraussichtlich nicht behebbaren Nachteils in aller Regel erfüllt. Vorliegend stehen einer Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die sofortige Vollstreckbarkeit der Impfungsverfügung wurde zu Recht angeordnet.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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