Strassenverkehrsrecht. Art. 22 Abs. 3, Art. 50 Abs. 4, Art. 103 SSV. Art. 10 StPO. | Strassenverkehrsrecht. Art. 22 Abs. 3, Art. 50 Abs. 4, Art. 103 SSV. Art. 10 StPO. Standort von Signalen. Verbotsignale verpflichten nur, wenn sie klar und ohne weiteres in ihrer Bedeutung erkennbar sind. Ein Signal muss leicht und rechtzeitig erkannt werden können, wobei der Massstab eines Fahrzeuglenkers zugrunde zu legen ist, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit zuwendet. Diese Rechtsprechung gilt sowohl für Verbots- als auch für Gebotssignale. Die Behörden erstrecken die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen, welche für die Beurteilung von Tat und Täter von Bedeutung sind. Sie erforschen und berücksichtigen die entlastenden und belastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt. Das Gebot der materiellen Wahrheit verlangt, dass Untersuchungsbehörde und Gericht den Sachverhalt aus eigener Initiative ermitteln. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die in Frage stehende Signalisation gesetzeskonform ist. Die Vorinstanz hat aufgrund der vervollständigten Akten unter einer Gesamtwürdigung der alsdann bestehenden Beweislage neu zu entscheiden. In die Gesamtwürdigung ist auch die Frage der regelkonformen Geschwindigkeitsmessung (allenfalls mit Vervollständigung der Akten) miteinzubeziehen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.03.2009 08/09 17 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.03.2009 08/09 17 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.03.2009 08/09 17
Strassenverkehrsrecht. Art. 22 Abs. 3, Art. 50 Abs. 4, Art. 103 SSV. Art. 10 StPO. | Strassenverkehrsrecht. Art. 22 Abs. 3, Art. 50 Abs. 4, Art. 103 SSV. Art. 10 StPO. Standort von Signalen. Verbotsignale verpflichten nur, wenn sie klar und ohne weiteres in ihrer Bedeutung erkennbar sind. Ein Signal muss leicht und rechtzeitig erkannt werden können, wobei der Massstab eines Fahrzeuglenkers zugrunde zu legen ist, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit zuwendet. Diese Rechtsprechung gilt sowohl für Verbots- als auch für Gebotssignale. Die Behörden erstrecken die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen, welche für die Beurteilung von Tat und Täter von Bedeutung sind. Sie erforschen und berücksichtigen die entlastenden und belastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt. Das Gebot der materiellen Wahrheit verlangt, dass Untersuchungsbehörde und Gericht den Sachverhalt aus eigener Initiative ermitteln. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die in Frage stehende Signalisation gesetzeskonform ist. Die Vorinstanz hat aufgrund der vervollständigten Akten unter einer Gesamtwürdigung der alsdann bestehenden Beweislage neu zu entscheiden. In die Gesamtwürdigung ist auch die Frage der regelkonformen Geschwindigkeitsmessung (allenfalls mit Vervollständigung der Akten) miteinzubeziehen.
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege