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Uri · 2008-03-06 · Deutsch UR

Strafgesetzbuch. Art. 285 Ziff. 1 StGB. | Strafgesetzbuch. Art. 285 Ziff. 1 StGB. Begibt sich der Beschwerdeführer in eine Unterführung, um einen Beamten wegen eines gegen ihn laufenden Steuerverfahrens zur Rede zu stellen und packt er den Beamten am Kragen, um ihm mitzuteilen, dass er mit der Briefschreiberei aufhören solle, ansonsten dann etwas laufen werde und dass er (der Beschwerdeführer) nichts zu verlieren habe und dass es das nächste Mal nicht so glimpflich ablaufe, steht fest, dass der Beschwerdeführer den Beamten bedroht hat. Hat das Steuerdossier in der Folge wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers einem weiteren (Dritten) Sachbearbeiter übergeben werden müssen, ist der reibungslose Ablauf des Steuerverfahrens beeinträchtigt worden und der Geschädigte (Steuerbeamte) wurde durch das Verhalten des Beschwerdeführers an der Durchführung einer vorgesehenen Amtshandlung gehindert. In subjektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer die amtliche Eigenschaft des Geschädigten und den öffentlichrechtlichen Charakter von dessen Funktion im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren gekannt. Es musste ihm bewusst sein, dass der Geschädigte durch sein Verhalten in Angst und Schrecken versetzt werden könnte, und genau dies hat er auch bezweckt. Der Beschwerdeführer hat den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.03.2008 08/09 16 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.03.2008 08/09 16 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.03.2008 08/09 16

Strafgesetzbuch. Art. 285 Ziff. 1 StGB. | Strafgesetzbuch. Art. 285 Ziff. 1 StGB. Begibt sich der Beschwerdeführer in eine Unterführung, um einen Beamten wegen eines gegen ihn laufenden Steuerverfahrens zur Rede zu stellen und packt er den Beamten am Kragen, um ihm mitzuteilen, dass er mit der Briefschreiberei aufhören solle, ansonsten dann etwas laufen werde und dass er (der Beschwerdeführer) nichts zu verlieren habe und dass es das nächste Mal nicht so glimpflich ablaufe, steht fest, dass der Beschwerdeführer den Beamten bedroht hat. Hat das Steuerdossier in der Folge wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers einem weiteren (Dritten) Sachbearbeiter übergeben werden müssen, ist der reibungslose Ablauf des Steuerverfahrens beeinträchtigt worden und der Geschädigte (Steuerbeamte) wurde durch das Verhalten des Beschwerdeführers an der Durchführung einer vorgesehenen Amtshandlung gehindert. In subjektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer die amtliche Eigenschaft des Geschädigten und den öffentlichrechtlichen Charakter von dessen Funktion im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren gekannt. Es musste ihm bewusst sein, dass der Geschädigte durch sein Verhalten in Angst und Schrecken versetzt werden könnte, und genau dies hat er auch bezweckt. Der Beschwerdeführer hat den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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