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08/09 14

Uri · 2009-06-17 · Deutsch UR

Strafgesetzbuch. Art. 43 Abs. 2, Art. 49 Abs. 2 StGB. | Strafgesetzbuch. Art. 43 Abs. 2, Art. 49 Abs. 2 StGB. Bestrafung im Ersturteil wegen grober Verkehrsregelverletzung mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 50.--. Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung durch den Zweitrichter. Retrospektive Konkurrenz. Die beiden Urteile (Grundstrafe und Zusatzstrafe) sind voneinander rechtlich weitgehend unabhängig. Nichtanwendbarkeit von Art. 43 Abs. 2 StGB. Bei einer Anwendbarkeit von Art. 43 Abs. 2 StGB auf Fälle wie den vorliegenden (Geldstrafe von 70 Tagessätzen, davon 50 Tagessätze unbedingt) wäre das Zweitgericht (indirekt) an die Prognose des Erstgerichts gebunden, denn sobald das Erstgericht wie hier eine unbedingte Strafe ausgesprochen hat, die mehr als die Hälfte der hypothetischen Gesamtstrafe beträgt, hätte das Zweitgericht gar nicht mehr die Möglichkeit, dem Täter eine günstige Prognose zu stellen und damit eine bedingte Strafe (vorliegend 20 Tagessätze) auszusprechen.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 17.06.2009 08/09 14 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 17.06.2009 08/09 14 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 17.06.2009 08/09 14

Strafgesetzbuch. Art. 43 Abs. 2, Art. 49 Abs. 2 StGB. | Strafgesetzbuch. Art. 43 Abs. 2, Art. 49 Abs. 2 StGB. Bestrafung im Ersturteil wegen grober Verkehrsregelverletzung mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 50.--. Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung durch den Zweitrichter. Retrospektive Konkurrenz. Die beiden Urteile (Grundstrafe und Zusatzstrafe) sind voneinander rechtlich weitgehend unabhängig. Nichtanwendbarkeit von Art. 43 Abs. 2 StGB. Bei einer Anwendbarkeit von Art. 43 Abs. 2 StGB auf Fälle wie den vorliegenden (Geldstrafe von 70 Tagessätzen, davon 50 Tagessätze unbedingt) wäre das Zweitgericht (indirekt) an die Prognose des Erstgerichts gebunden, denn sobald das Erstgericht wie hier eine unbedingte Strafe ausgesprochen hat, die mehr als die Hälfte der hypothetischen Gesamtstrafe beträgt, hätte das Zweitgericht gar nicht mehr die Möglichkeit, dem Täter eine günstige Prognose zu stellen und damit eine bedingte Strafe (vorliegend 20 Tagessätze) auszusprechen.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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