Strafprozessordnung. Art. 40 Abs. 1 GOG. Art. 92 Abs. 4 VRPV. | Strafprozessordnung. Art. 40 Abs. 1 GOG. Art. 92 Abs. 4 VRPV. Strafverfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Uri wegen Widerhandlungen gegen die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2). Der Staatsanwalt vertritt als öffentlicher Ankläger den Strafanspruch des Staates. Er hat für eine einheitliche Strafpraxis im Kanton besorgt zu sein. Er nimmt diesbezüglich eine Überwachungsaufgabe war. Strafverfügungen von Verwaltungsbehörden sind auch der Staatsanwaltschaft zuzustellen. Diese hat einen gesetzlich statuierten Anspruch auf die Zustellung der Strafverfügungen der Verwaltungsbehörden. Wie der Staatsanwalt seine Überwachungsaufgabe wahrnimmt, liegt jedoch in seinem Ermessen. Der Staatsanwalt darf aus praktischen Überlegungen aufgrund der (unbestritten) zahlreichen Strafverfügungen der Sicherheitsdirektion des Kantons Uri festlegen, dass ihm nicht jede Strafverfügung zugestellt, sondern die Strafverfügungen in seinem Auftrag abgelegt werden, er aber jederzeit berechtigt ist, Einsicht in die Strafverfügungen zu nehmen. Art. 92 Abs. 4 VRPV begründet keinen Anspruch einer angeschuldigten Person auf eine bestimmte Art der Überprüfung der Strafverfügung durch die Staatsanwaltschaft. Der angeschuldigten Person steht die Weiterzugsmöglichkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 VRPV zur Verfügung, womit sie die Überprüfung der angefochtenen Strafverfügung einer Verwaltungsbehörde durch den Staatsanwalt verlangen kann. Aus Art. 92 Abs. 4 VRPV kann nicht geschlossen werden, dass eine Strafverfügung nur in Rechtskraft erwächst, wenn sie der Staatsanwaltschaft zugestellt worden ist.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 29.06.2009 08/09 13 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 29.06.2009 08/09 13 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 29.06.2009 08/09 13
Strafprozessordnung. Art. 40 Abs. 1 GOG. Art. 92 Abs. 4 VRPV. | Strafprozessordnung. Art. 40 Abs. 1 GOG. Art. 92 Abs. 4 VRPV. Strafverfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Uri wegen Widerhandlungen gegen die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2). Der Staatsanwalt vertritt als öffentlicher Ankläger den Strafanspruch des Staates. Er hat für eine einheitliche Strafpraxis im Kanton besorgt zu sein. Er nimmt diesbezüglich eine Überwachungsaufgabe war. Strafverfügungen von Verwaltungsbehörden sind auch der Staatsanwaltschaft zuzustellen. Diese hat einen gesetzlich statuierten Anspruch auf die Zustellung der Strafverfügungen der Verwaltungsbehörden. Wie der Staatsanwalt seine Überwachungsaufgabe wahrnimmt, liegt jedoch in seinem Ermessen. Der Staatsanwalt darf aus praktischen Überlegungen aufgrund der (unbestritten) zahlreichen Strafverfügungen der Sicherheitsdirektion des Kantons Uri festlegen, dass ihm nicht jede Strafverfügung zugestellt, sondern die Strafverfügungen in seinem Auftrag abgelegt werden, er aber jederzeit berechtigt ist, Einsicht in die Strafverfügungen zu nehmen. Art. 92 Abs. 4 VRPV begründet keinen Anspruch einer angeschuldigten Person auf eine bestimmte Art der Überprüfung der Strafverfügung durch die Staatsanwaltschaft. Der angeschuldigten Person steht die Weiterzugsmöglichkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 VRPV zur Verfügung, womit sie die Überprüfung der angefochtenen Strafverfügung einer Verwaltungsbehörde durch den Staatsanwalt verlangen kann. Aus Art. 92 Abs. 4 VRPV kann nicht geschlossen werden, dass eine Strafverfügung nur in Rechtskraft erwächst, wenn sie der Staatsanwaltschaft zugestellt worden ist.
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