Strafprozessordnung. Art. 5 Zif. 4 EMRK. Art. 31 Abs. 4 BV. Art. 117 StPO. (Bundesgericht) | Strafprozessordnung. Art. 5 Zif. 4 EMRK. Art. 31 Abs. 4 BV. Art. 117 StPO. Im Gegensatz zu den Fällen der Anordnung von strafprozessualer Haft ist für die Verlängerung der Haft oder für die Prüfung eines Entlassungsgesuchs keine Vorführung vor den Richter bzw. keine mündliche Anhörung und keine Haftprüfungsverhandlung vorgeschrieben. Es besteht kein grundrechtlicher Anspruch auf eine persönliche Anhörung. Für die Annahme von Fluchtgefahr braucht es eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die gesamten, konkreten Verhältnisse sind in Betracht zu ziehen. Es müssen konkret Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. In concreto das Vorliegen solcher Gründe verneint.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 26.08.2009 08/09 12 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 26.08.2009 08/09 12 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 26.08.2009 08/09 12
Strafprozessordnung. Art. 5 Zif. 4 EMRK. Art. 31 Abs. 4 BV. Art. 117 StPO. (Bundesgericht) | Strafprozessordnung. Art. 5 Zif. 4 EMRK. Art. 31 Abs. 4 BV. Art. 117 StPO. Im Gegensatz zu den Fällen der Anordnung von strafprozessualer Haft ist für die Verlängerung der Haft oder für die Prüfung eines Entlassungsgesuchs keine Vorführung vor den Richter bzw. keine mündliche Anhörung und keine Haftprüfungsverhandlung vorgeschrieben. Es besteht kein grundrechtlicher Anspruch auf eine persönliche Anhörung. Für die Annahme von Fluchtgefahr braucht es eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die gesamten, konkreten Verhältnisse sind in Betracht zu ziehen. Es müssen konkret Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. In concreto das Vorliegen solcher Gründe verneint.
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