Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 81 Abs. 1 SchKG. (Bundesgericht) | Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 81 Abs. 1 SchKG. "Seit Erlass des Urteils" meint seit dessen Fällung und nicht seit dessen Rechtskraft. Unter Urteilsfällung ist der Zeitpunkt (Tag) zu verstehen, an dem alle mitwirkenden Richter, allenfalls die Mehrheit, sei es anlässlich einer mündlichen Beratung, sei es auf dem Zirkulationsweg, dem Referat zugestimmt haben. Es kann zwar vorkommen, dass die Sache nach Abschluss einer ersten Zirkulation intern nochmals beraten wird, in welchem Fall das Urteil nach der ersten Zirkulation noch nicht gefällt ist. Wird allerdings - wie vorliegend - das Dispositiv ausgefertigt, und insoweit das Urteil (schriftlich) verkündet, gilt es als mit dem darin aufgeführten Datum gefällt bzw. erlassen.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 20.11.2008 08/09 11 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 20.11.2008 08/09 11 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 20.11.2008 08/09 11
Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 81 Abs. 1 SchKG. (Bundesgericht) | Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 81 Abs. 1 SchKG. "Seit Erlass des Urteils" meint seit dessen Fällung und nicht seit dessen Rechtskraft. Unter Urteilsfällung ist der Zeitpunkt (Tag) zu verstehen, an dem alle mitwirkenden Richter, allenfalls die Mehrheit, sei es anlässlich einer mündlichen Beratung, sei es auf dem Zirkulationsweg, dem Referat zugestimmt haben. Es kann zwar vorkommen, dass die Sache nach Abschluss einer ersten Zirkulation intern nochmals beraten wird, in welchem Fall das Urteil nach der ersten Zirkulation noch nicht gefällt ist. Wird allerdings - wie vorliegend - das Dispositiv ausgefertigt, und insoweit das Urteil (schriftlich) verkündet, gilt es als mit dem darin aufgeführten Datum gefällt bzw. erlassen.
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