Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 131 Abs. 3 und Art. 289 Abs. 2 ZGB. Art. 166 OR. Art. 81 Abs. 1 SchKG. | Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 131 Abs. 3 und Art. 289 Abs. 2 ZGB. Art. 166 OR. Art. 81 Abs. 1 SchKG. Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt einer berechtigten Person auf, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Dies gilt sowohl für den Ehegatten- als auch für den Kinderunterhalt. Der Übergang der Unterhaltsforderungen an das Gemeinwesen ist als Legalzession zu qualifizieren. Der Übergang ist Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer besonderen Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf. In concreto lag neben der Legalzession auch eine rechtsgültige Abtretungserklärung vor. Die Rekurrentin war für die Geltendmachung der Unterhaltsforderungen nicht mehr aktivlegitimiert.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 17.12.2008 08/09 10 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 17.12.2008 08/09 10 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 17.12.2008 08/09 10
Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 131 Abs. 3 und Art. 289 Abs. 2 ZGB. Art. 166 OR. Art. 81 Abs. 1 SchKG. | Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 131 Abs. 3 und Art. 289 Abs. 2 ZGB. Art. 166 OR. Art. 81 Abs. 1 SchKG. Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt einer berechtigten Person auf, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Dies gilt sowohl für den Ehegatten- als auch für den Kinderunterhalt. Der Übergang der Unterhaltsforderungen an das Gemeinwesen ist als Legalzession zu qualifizieren. Der Übergang ist Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer besonderen Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf. In concreto lag neben der Legalzession auch eine rechtsgültige Abtretungserklärung vor. Die Rekurrentin war für die Geltendmachung der Unterhaltsforderungen nicht mehr aktivlegitimiert.
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