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08/09 07

Uri · 2008-10-02 · Deutsch UR

Familienrecht. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. | Familienrecht. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Eine Änderung der eigenen Lebensführung ohne das Einverständnis des Partners ist grundsätzlich unzulässig, wenn dadurch dem anderen Ehegatten ein höherer Beitrag an die Familie zugemutet wird. Ist eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit zunehmend an Bedeutung. Dann erscheint es sachgerecht, bei der Beurteilung des Unterhalts und insbesondere der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien miteinzubeziehen. In concreto verfügt die Rekurrentin über zwei berufliche Abschlüsse. Sie ist ausgebildete medizinische Praxisassistentin und absolvierte eine Zusatzausbildung zur Bioresonanztherapeutin. Selbst wenn der Rekurrentin durch den Arbeitgeber gekündigt worden wäre, für welchen Umstand jedoch kein rechtsgenügender Beweis vorliegt, so wäre der Gang in die Selbstständigkeit auch vorliegend nicht der einzige Weg gewesen, um ein ausreichendes Einkommen zu erzielen.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 02.10.2008 08/09 07 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 02.10.2008 08/09 07 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 02.10.2008 08/09 07

Familienrecht. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. | Familienrecht. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Eine Änderung der eigenen Lebensführung ohne das Einverständnis des Partners ist grundsätzlich unzulässig, wenn dadurch dem anderen Ehegatten ein höherer Beitrag an die Familie zugemutet wird. Ist eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit zunehmend an Bedeutung. Dann erscheint es sachgerecht, bei der Beurteilung des Unterhalts und insbesondere der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien miteinzubeziehen. In concreto verfügt die Rekurrentin über zwei berufliche Abschlüsse. Sie ist ausgebildete medizinische Praxisassistentin und absolvierte eine Zusatzausbildung zur Bioresonanztherapeutin. Selbst wenn der Rekurrentin durch den Arbeitgeber gekündigt worden wäre, für welchen Umstand jedoch kein rechtsgenügender Beweis vorliegt, so wäre der Gang in die Selbstständigkeit auch vorliegend nicht der einzige Weg gewesen, um ein ausreichendes Einkommen zu erzielen.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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