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08/09 06

Uri · 2008-05-07 · Deutsch UR

Familienrecht. Art. 137 Abs. 2, Art. 172 ff. ZGB. | Familienrecht. Art. 137 Abs. 2, Art. 172 ff. ZGB. Mit der Einreichung der Scheidungsklage können Eheschutzmassnahmen für die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht mehr getroffen werden, sondern nur noch vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. Anordnungen, die das Eheschutzgericht vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung getroffen hat, bleiben während des Scheidungsverfahrens in Kraft, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 137 Abs. 2 ZGB abgeändert werden. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Scheidung trifft somit das Eheschutzgericht sämtliche Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens, für die Zeit danach ist hierfür das Scheidungsgericht zuständig. Mit der Einreichung des Vermittlungsgesuches und damit der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage entfällt demnach die Zuständigkeit des Eheschutzgerichts zur Regelung des Getrenntlebens und somit zur Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen und an dessen Stelle tritt die Zuständigkeit des Scheidungs- bzw. Massnahmengerichts zum Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 137 Abs. 2 ZGB. Die Bemessung des vorsorglichen Unterhaltsanspruchs richtet sich nach Art. 125 ZGB.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 07.05.2008 08/09 06 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 07.05.2008 08/09 06 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 07.05.2008 08/09 06

Familienrecht. Art. 137 Abs. 2, Art. 172 ff. ZGB. | Familienrecht. Art. 137 Abs. 2, Art. 172 ff. ZGB. Mit der Einreichung der Scheidungsklage können Eheschutzmassnahmen für die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht mehr getroffen werden, sondern nur noch vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. Anordnungen, die das Eheschutzgericht vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung getroffen hat, bleiben während des Scheidungsverfahrens in Kraft, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 137 Abs. 2 ZGB abgeändert werden. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Scheidung trifft somit das Eheschutzgericht sämtliche Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens, für die Zeit danach ist hierfür das Scheidungsgericht zuständig. Mit der Einreichung des Vermittlungsgesuches und damit der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage entfällt demnach die Zuständigkeit des Eheschutzgerichts zur Regelung des Getrenntlebens und somit zur Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen und an dessen Stelle tritt die Zuständigkeit des Scheidungs- bzw. Massnahmengerichts zum Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 137 Abs. 2 ZGB. Die Bemessung des vorsorglichen Unterhaltsanspruchs richtet sich nach Art. 125 ZGB.

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