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08/09 05

Uri · 2009-05-11 · Deutsch UR

Zivilprozessordnung. Art. 397e Ziff. 5 ZGB. Art. 109 Abs. 1 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 397e Ziff. 5 ZGB. Art. 109 Abs. 1 ZPO. Über die fürsorgerische Freiheitsentziehung für psychisch Kranke darf nur unter Beizug von Sachverständigen entschieden werden. Die Vorinstanz gab zur Entscheidfindung ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Ist wie vorliegend die einzuweisende Person nicht begütert, rechtfertigt es sich, die Gutachterkosten aus Billigkeitsgesichtspunkten auf den Staat zu nehmen, zumal die einweisende Behörde (vorliegend Einwohnergemeinde) nicht Partei, sondern Vorinstanz ist und ihr grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden können.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 11.05.2009 08/09 05 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 11.05.2009 08/09 05 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 11.05.2009 08/09 05

Zivilprozessordnung. Art. 397e Ziff. 5 ZGB. Art. 109 Abs. 1 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 397e Ziff. 5 ZGB. Art. 109 Abs. 1 ZPO. Über die fürsorgerische Freiheitsentziehung für psychisch Kranke darf nur unter Beizug von Sachverständigen entschieden werden. Die Vorinstanz gab zur Entscheidfindung ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Ist wie vorliegend die einzuweisende Person nicht begütert, rechtfertigt es sich, die Gutachterkosten aus Billigkeitsgesichtspunkten auf den Staat zu nehmen, zumal die einweisende Behörde (vorliegend Einwohnergemeinde) nicht Partei, sondern Vorinstanz ist und ihr grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden können.

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