opencaselaw.ch

08/09 03

Uri · 2009-01-22 · Deutsch UR

Zivilprozessordnung. Art. 9 BV. Art. 74 Abs. 2, Art. 200 Abs. 2 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 9 BV. Art. 74 Abs. 2, Art. 200 Abs. 2 ZPO. Nach Art. 200 Abs. 2 ZPO ist der Klage der Weisungsschein beizulegen, sofern das Vermittlungsverfahren durchzuführen war. Ist der Weisungsschein verfallen oder stammt er von einem offensichtlich unzuständigen Vermittler, tritt der Richter für dermalen auf die Klage nicht ein. Er erlässt einen Erledigungsbeschluss. Steht fest, dass (zu unrecht) keine Vermittlungsverhandlung stattgefunden hat und demnach kein Weisungsschein vorhanden ist, hat der entscheidende Richter gleich vorzugehen, wie wenn der Weisungsschein verfallen wäre oder von einem unzuständigen Vermittler stammen würde. Der Richter tritt für dermalen auf die Klage nicht ein und erlässt einen Erledigungsbeschluss. Die Ansetzung einer Verbesserungsfrist zur Nachreichung eines allenfalls vorhandenen Weisungsscheins entfällt. Weiterleitung der Klage an den zuständigen Vermittler gestützt auf Art. 74 Abs. 2 ZPO? Aus Art. 9 BV ergibt sich, dass der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll, indem diese, wenn das in Frage kommende Rechtsmittel fälschlicherweise rechtzeitig bei einer unzuständigen Stelle eingereicht wird, darauf nicht eintritt, weil es nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei ihr eintrifft. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der sich auf die gesamte Rechtsordnung bezieht. Diese Praxis geht davon aus, dass das richtige Rechtsmittel am unrichtigen Ort eingereicht worden ist. Im vorliegenden Fall geht es jedoch gerade um den umgekehrten Fall, nämlich darum, dass das falsche Rechtsmittel, d.h. die Klage an die richtige, d.h. für die Behandlung von Klagen zuständige Instanz adressiert worden ist. In einem solchen Fall kann es grundsätzlich nicht Sache der Vorinstanz sein, nach dem Entscheid über ihre mangelnde Zuständigkeit die Klage an den Vermittler zur Behandlung als Vermittlungsbegehren weiterzuleiten. Der Berufungskläger wollte auch kein Vermittlungsgesuch einreichen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 22.01.2009 08/09 03 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 22.01.2009 08/09 03 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 22.01.2009 08/09 03

Zivilprozessordnung. Art. 9 BV. Art. 74 Abs. 2, Art. 200 Abs. 2 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 9 BV. Art. 74 Abs. 2, Art. 200 Abs. 2 ZPO. Nach Art. 200 Abs. 2 ZPO ist der Klage der Weisungsschein beizulegen, sofern das Vermittlungsverfahren durchzuführen war. Ist der Weisungsschein verfallen oder stammt er von einem offensichtlich unzuständigen Vermittler, tritt der Richter für dermalen auf die Klage nicht ein. Er erlässt einen Erledigungsbeschluss. Steht fest, dass (zu unrecht) keine Vermittlungsverhandlung stattgefunden hat und demnach kein Weisungsschein vorhanden ist, hat der entscheidende Richter gleich vorzugehen, wie wenn der Weisungsschein verfallen wäre oder von einem unzuständigen Vermittler stammen würde. Der Richter tritt für dermalen auf die Klage nicht ein und erlässt einen Erledigungsbeschluss. Die Ansetzung einer Verbesserungsfrist zur Nachreichung eines allenfalls vorhandenen Weisungsscheins entfällt. Weiterleitung der Klage an den zuständigen Vermittler gestützt auf Art. 74 Abs. 2 ZPO? Aus Art. 9 BV ergibt sich, dass der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll, indem diese, wenn das in Frage kommende Rechtsmittel fälschlicherweise rechtzeitig bei einer unzuständigen Stelle eingereicht wird, darauf nicht eintritt, weil es nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei ihr eintrifft. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der sich auf die gesamte Rechtsordnung bezieht. Diese Praxis geht davon aus, dass das richtige Rechtsmittel am unrichtigen Ort eingereicht worden ist. Im vorliegenden Fall geht es jedoch gerade um den umgekehrten Fall, nämlich darum, dass das falsche Rechtsmittel, d.h. die Klage an die richtige, d.h. für die Behandlung von Klagen zuständige Instanz adressiert worden ist. In einem solchen Fall kann es grundsätzlich nicht Sache der Vorinstanz sein, nach dem Entscheid über ihre mangelnde Zuständigkeit die Klage an den Vermittler zur Behandlung als Vermittlungsbegehren weiterzuleiten. Der Berufungskläger wollte auch kein Vermittlungsgesuch einreichen.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege