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08/09 02

Uri · 2008-12-30 · Deutsch UR

Zivilprozessordnung. Art. 42, Art. 110 Abs. 2, 116 lit. a und b ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 42, Art. 110 Abs. 2, 116 lit. a und b ZPO. Sicherheitsleistung für die Parteikosten der Gegenpartei. Bei der notwendigen Streitgenossenschaft ist von der Auferlegung einer Sicherheitsleistung abzusehen, wenn auch nur bei einem Streitgenossen kein Grund dafür besteht. Die Sicherstellungspflicht für die Parteikosten kann gestützt auf Art. 116 lit. a ZPO nicht angeordnet werden, weil zwei Mitglieder der notwendigen Streitgenossenschaft in der Schweiz wohnhaft sind. Da die Streitgenossen zur solidarischen Tragung der Prozesskosten verpflichtet werden können, hat der kautionspflichtige Streitgenosse die ganzen Kosten sicherzustellen. Einfache Gesellschaft als Gesuchsgegnerin. Für die Sicherstellung der Parteikosten gestützt auf Art. 116 lit. b ZPO müsste die Zahlungsunfähigkeit sämtlicher Mitglieder der einfachen Gesellschaft glaubhaft gemacht werden. In concreto ist die Zahlungsunfähigkeit nicht bei allen Mitgliedern der einfachen Gesellschaft genügend dargelegt, weshalb die Sicherstellungspflicht für die Parteikosten insoweit nicht gewährt werden kann. Die anbegehrte Sicherheitsleistung erscheint in masslicher Hinsicht als angemessen.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.12.2008 08/09 02 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.12.2008 08/09 02 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.12.2008 08/09 02

Zivilprozessordnung. Art. 42, Art. 110 Abs. 2, 116 lit. a und b ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 42, Art. 110 Abs. 2, 116 lit. a und b ZPO. Sicherheitsleistung für die Parteikosten der Gegenpartei. Bei der notwendigen Streitgenossenschaft ist von der Auferlegung einer Sicherheitsleistung abzusehen, wenn auch nur bei einem Streitgenossen kein Grund dafür besteht. Die Sicherstellungspflicht für die Parteikosten kann gestützt auf Art. 116 lit. a ZPO nicht angeordnet werden, weil zwei Mitglieder der notwendigen Streitgenossenschaft in der Schweiz wohnhaft sind. Da die Streitgenossen zur solidarischen Tragung der Prozesskosten verpflichtet werden können, hat der kautionspflichtige Streitgenosse die ganzen Kosten sicherzustellen. Einfache Gesellschaft als Gesuchsgegnerin. Für die Sicherstellung der Parteikosten gestützt auf Art. 116 lit. b ZPO müsste die Zahlungsunfähigkeit sämtlicher Mitglieder der einfachen Gesellschaft glaubhaft gemacht werden. In concreto ist die Zahlungsunfähigkeit nicht bei allen Mitgliedern der einfachen Gesellschaft genügend dargelegt, weshalb die Sicherstellungspflicht für die Parteikosten insoweit nicht gewährt werden kann. Die anbegehrte Sicherheitsleistung erscheint in masslicher Hinsicht als angemessen.

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