Zivilprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 4 Abs. 1 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 4 Abs. 1 ZPO. Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters wird im Grundsatz vermutet. Von der regelhaften Zuständigkeitsordnung soll nicht leichthin abgewichen werden. Vorbefassung liegt vor, wenn ein Richter sich zu einem früheren Zeitpunkt in amtlicher Funktion mit der konkreten Streitsache befasst hat. Unerheblich ist, ob es sich bei der früheren Tätigkeit um die funktionell gleiche oder eine andere, eine richterliche oder nichtrichterliche Tätigkeit handelte. Vorbefassung kann aber nur bestehen, wenn auch die frühere Tätigkeit eine amtliche war. Diese Mehrfachbefassung setzt einen hinreichenden engen Sachzusammenhang zwischen dem aktuellen Verfahren und der früheren Beschäftigung voraus. Der Richter muss mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst gewesen sein, ansonsten kein Vorbefassungstatbestand vorliegt. Eine Vorbefassung ist nicht generell verfassungswidrig. Ausschlaggebend ist, ob das Verfahren trotz der Vorbefassung in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beurteilenden Fragen offen und nicht vorbestimmt erscheint. Die Fairness eines Verfahrens wird demnach bejaht, wenn es trotz Mehrfachbefassung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Ob eine Vorbefassung vor der Verfassung standhält oder aber den Anspruch auf unabhängige Beurteilung verletzt, entscheidet sich im Wesentlichen danach, inwieweit die frühere Befassung mit der aktuellen Aufgabe zusammenhängt. Eine Befangenheit ist in der Praxis zu bejahen, wenn der Richter im Ergebnis zweimal dieselbe - materielle oder prozessuale - Rechtsfrage untersucht. Diese Fragen müssen nicht identisch sein, es genügt, wenn es sich um "ähnliche oder qualitativ gleiche" Fragen handelt. Allein die Tatsache, dass einem Verfahren der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt, begründet noch keinen Zusammenhang der entscheidwesentlichen Fragen und genügt in der Praxis noch nicht zur Begründung einer Vorbefassung. Abweisung des Ausstandsbegehrens. Im ersten Verfahren stellten sich aufsichtsrechtliche Fragen. Im jetzigen Verfahren geht es zur Hauptsache um die Frage der Zuständigkeit zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 02.10.2008 08/09 01 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 02.10.2008 08/09 01 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 02.10.2008 08/09 01
Zivilprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 4 Abs. 1 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 4 Abs. 1 ZPO. Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters wird im Grundsatz vermutet. Von der regelhaften Zuständigkeitsordnung soll nicht leichthin abgewichen werden. Vorbefassung liegt vor, wenn ein Richter sich zu einem früheren Zeitpunkt in amtlicher Funktion mit der konkreten Streitsache befasst hat. Unerheblich ist, ob es sich bei der früheren Tätigkeit um die funktionell gleiche oder eine andere, eine richterliche oder nichtrichterliche Tätigkeit handelte. Vorbefassung kann aber nur bestehen, wenn auch die frühere Tätigkeit eine amtliche war. Diese Mehrfachbefassung setzt einen hinreichenden engen Sachzusammenhang zwischen dem aktuellen Verfahren und der früheren Beschäftigung voraus. Der Richter muss mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst gewesen sein, ansonsten kein Vorbefassungstatbestand vorliegt. Eine Vorbefassung ist nicht generell verfassungswidrig. Ausschlaggebend ist, ob das Verfahren trotz der Vorbefassung in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beurteilenden Fragen offen und nicht vorbestimmt erscheint. Die Fairness eines Verfahrens wird demnach bejaht, wenn es trotz Mehrfachbefassung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Ob eine Vorbefassung vor der Verfassung standhält oder aber den Anspruch auf unabhängige Beurteilung verletzt, entscheidet sich im Wesentlichen danach, inwieweit die frühere Befassung mit der aktuellen Aufgabe zusammenhängt. Eine Befangenheit ist in der Praxis zu bejahen, wenn der Richter im Ergebnis zweimal dieselbe - materielle oder prozessuale - Rechtsfrage untersucht. Diese Fragen müssen nicht identisch sein, es genügt, wenn es sich um "ähnliche oder qualitativ gleiche" Fragen handelt. Allein die Tatsache, dass einem Verfahren der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt, begründet noch keinen Zusammenhang der entscheidwesentlichen Fragen und genügt in der Praxis noch nicht zur Begründung einer Vorbefassung. Abweisung des Ausstandsbegehrens. Im ersten Verfahren stellten sich aufsichtsrechtliche Fragen. Im jetzigen Verfahren geht es zur Hauptsache um die Frage der Zuständigkeit zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren.
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