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06/07 43

Uri · 2007-02-09 · Deutsch UR

Aufsicht. Art. 26 Gerichtsgebührenverordnung. | Aufsicht. Art. 26 Gerichtsgebührenverordnung. Entschädigung von amtlichen Verteidigern und unentgeltlichen Rechtsbeiständen. Das Bundesgericht bezeichnet es als Faustregel, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.--/Std. zuzüglich MWST bewegen muss, um vor der Verfassung Stand zu halten, wobei kantonale Unterschiede eine Abweichung nach oben oder unten rechtfertigen können. Der Stundenansatz von Fr. 180.-- zuzüglich MWST ist somit kein fixer Ansatz, der für die ganze Schweiz gilt. Bei der Festlegung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Kanton Uri kann somit das Kostenniveau im Kanton Uri berücksichtigt werden. Dieses liegt im Allgemeinen tiefer als in vielen anderen Kantonen, namentlich denjenigen mit städtischen Zentren oder die massgeblich im Einflussbereich prosperierender Wirtschaftszentren liegen. Der Urner Anwaltsverband/Urner Notarenverband legt keine Zahlen zur Kostenstruktur der Anwaltskanzleien im Kanton Uri vor. Keine Erhöhung des geltenden Regelstundenansatzes von Fr. 180.-- eingeschlossen die MWST.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.02.2007 06/07 43 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.02.2007 06/07 43 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.02.2007 06/07 43

Aufsicht. Art. 26 Gerichtsgebührenverordnung. | Aufsicht. Art. 26 Gerichtsgebührenverordnung. Entschädigung von amtlichen Verteidigern und unentgeltlichen Rechtsbeiständen. Das Bundesgericht bezeichnet es als Faustregel, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.--/Std. zuzüglich MWST bewegen muss, um vor der Verfassung Stand zu halten, wobei kantonale Unterschiede eine Abweichung nach oben oder unten rechtfertigen können. Der Stundenansatz von Fr. 180.-- zuzüglich MWST ist somit kein fixer Ansatz, der für die ganze Schweiz gilt. Bei der Festlegung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Kanton Uri kann somit das Kostenniveau im Kanton Uri berücksichtigt werden. Dieses liegt im Allgemeinen tiefer als in vielen anderen Kantonen, namentlich denjenigen mit städtischen Zentren oder die massgeblich im Einflussbereich prosperierender Wirtschaftszentren liegen. Der Urner Anwaltsverband/Urner Notarenverband legt keine Zahlen zur Kostenstruktur der Anwaltskanzleien im Kanton Uri vor. Keine Erhöhung des geltenden Regelstundenansatzes von Fr. 180.-- eingeschlossen die MWST.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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