Aufsicht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 1 und 3 BV. Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 GOG. Art. 50 Abs. 1, Art. 123 Abs. 1, Art. 125 ZPO. | Aufsicht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 1 und 3 BV. Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 GOG. Art. 50 Abs. 1, Art. 123 Abs. 1, Art. 125 ZPO. Zivilprozessuales Verfahren. Ist wie vorliegend keine andere Anfechtungsmöglichkeit gegeben, kann gegen Amtshandlungen und Unterlassungen der richterlichen Behörden jedermann beim Obergericht Aufsichtsbeschwerde erheben. Dabei hat das Obergericht auch einzuschreiten, wenn richterliche Behörden die Geschäfte ungebührlich verzögern. Das Beschleunigungsgebot steht dabei in einem Spannungsverhältnis "zur Krux des Zivilprozesses", nämlich zur zeitlichen Ausuferung des Zivilprozesses infolge der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch ein Anspruch der Partei auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Eine Verzögerung des Scheidungsverfahrens kann im Interesse vor allem des nicht erwerbstätigen Ehegatten sein, wenn er nach der Scheidung mit einer Verringerung der Unterstützung durch den erwerbstätigen Ehegatten rechnen muss. Gerade bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann zudem die Ausweitung des Verfahrens durch Einleitung weiterer Verfahren, insbesondere von Rechtsmittelverfahren, für den entsprechenden Rechtsanwalt von Interesse sein, weil er so, wenn nicht auf Kosten der Gegenpartei, dann auf Kosten des solventen Staates Aufwand betreiben kann. Einzelne unnötige Bemühungen können deshalb dem Rechtsvertreter nicht mehr aus der Staatskasse entschädigt werden. Erreicht die Gesamtheit der Bemühungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein Ausmass, das zur Interessenwahrung nicht mehr als notwendig angesehen werden kann, kann auch die Rechtsverbeiständung überhaupt widerrufen werden. Wann eine solche Übermässigkeit in einem konkreten Verfahren erreicht wird, hängt auch von den Umständen des Falles ab. Dabei sind nicht nur einzelne Verfahren für sich, sondern alle sachlich miteinander zusammenhängenden Verfahren zusammen zu betrachten. Zeigt ein regelmässiger Mehraufwand eines Anwaltes für unentgeltliche Rechtspflegemandate im Vergleich zu anderen Rechtsanwälten oder im Vergleich zu privaten Mandaten, dass er mehr Aufwand betreibt, als im Allgemeinen als notwendig erachtet wird, kann es gerechtfertigt sein, dem entsprechenden Rechtsanwalt keine Mandate für die unentgeltliche Rechtspflege mehr zu erteilen oder solche Mandate zu entziehen, wenn das Verfahren ausgeweitet bzw. im Zusammenhang mit einem Verfahren weitere Verfahren eingeleitet werden. In concreto hat das Scheidungsverfahren an sich nicht übermässig lange gedauert, auch wenn das Ehe-schutzverfahren zwar bereits im Jahre 2000 eingeleitet wurde und die rechtskräftige Scheidung im Jahre 2006 erfolgte. Auch kann nicht deutlich genug aufgezeigt werden, dass der betreffende Rechtsanwalt eherechtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand generell übermässig verzögert.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 29.06.2007 06/07 42 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 29.06.2007 06/07 42 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 29.06.2007 06/07 42
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