Aufsicht. Art. 75, Art. 76 Abs. 1 KV. Art. 4 Abs. 3, Art. 38, Art. 55 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 4 GOG. | Aufsicht. Art. 75, Art. 76 Abs. 1 KV. Art. 4 Abs. 3, Art. 38, Art. 55 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 4 GOG. Die Aufsichtskomission übt für das Obergericht die Fachaufsicht über die richterlichen Behörden und die Gerichtsschreiber aus. Zur Fachaufsicht zählt auch die Sicherstellung, dass sich die Tätigkeit richterlicher Amtsträger mit anderen Funktionen dieser Personen vereinbaren lässt, soweit dafür nicht wie bei der Prüfung der Ausstandspflicht spezielle Rechtsmittel vorgesehen sind. Im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse kann das Obergericht Weisungen erteilen. Mit der Gewaltenteilung soll sichergestellt werden, dass dieselbe Person nicht mehrere Staatsfunktionen ausübt. Angehörige des Gerichts i.S.v. Art. 76 Abs. 1 KV sind diejenigen Personen, die an der den Gerichten zugeordneten Rechtsprechung beteiligt sind. Die Gerichtsschreiber, die bei der Entscheidfindung beratende Stimme haben, sind Angehörige des Gerichts i.S.v. Art. 76 Abs. 1 KV. Die Tätigkeit eines Rechtspraktikanten bei den Gerichten (Obergericht des Kantons Uri, Landgericht Uri) ist in der Praxis derjenigen eines Gerichtsschreibers angenähert. Unverhältnismässigkeit eines völligen Ausschlusses vom Rechtspraktikum nach der Vereidigung als Mitglied des Landrates. Art. 76 Abs. 1 KV kann dadurch Genüge getan werden, dass der Rechtspraktikant von den Entscheidberatungen ausgeschlossen wird. Dadurch entfällt für ihn die Möglichkeit der direkten Einflussnahme. Zudem erhält der Rechtspraktikant bei den richterlichen Behörden keinen Einblick in Verfahrensdossiers, bei denen aufgrund des Sachverhaltes oder der beteiligten Personen von einem öffentlichen Interesse auszugehen ist und die deshalb (im konkreten Fall) zu politischen Diskussionen Anlass geben oder geben könnten. Auch der Staatsanwalt (in casu der nebenamtliche Staatsanwalt II) untersteht wie alle richterlichen Behörden der Aufsicht des Obergerichts. Wählt das Landratsplenum einen einzelnen Landrat als Staatsanwalt oder vereidigt es einen Staatsanwalt als Landrat, kann die Aufsichtskommission diesen Entscheid nicht vereiteln, indem sie den Staatsanwalt anweist, seine Tätigkeit zu unterlassen. Ein solches Vorgehen würde auf eine obergerichtliche Überprüfung der Wahl durch den Landrat hinaus laufen, wel-che das Gesetz nicht vorsieht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 15.12.2006 06/07 41 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 15.12.2006 06/07 41 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 15.12.2006 06/07 41
Aufsicht. Art. 75, Art. 76 Abs. 1 KV. Art. 4 Abs. 3, Art. 38, Art. 55 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 4 GOG. | Aufsicht. Art. 75, Art. 76 Abs. 1 KV. Art. 4 Abs. 3, Art. 38, Art. 55 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 4 GOG. Die Aufsichtskomission übt für das Obergericht die Fachaufsicht über die richterlichen Behörden und die Gerichtsschreiber aus. Zur Fachaufsicht zählt auch die Sicherstellung, dass sich die Tätigkeit richterlicher Amtsträger mit anderen Funktionen dieser Personen vereinbaren lässt, soweit dafür nicht wie bei der Prüfung der Ausstandspflicht spezielle Rechtsmittel vorgesehen sind. Im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse kann das Obergericht Weisungen erteilen. Mit der Gewaltenteilung soll sichergestellt werden, dass dieselbe Person nicht mehrere Staatsfunktionen ausübt. Angehörige des Gerichts i.S.v. Art. 76 Abs. 1 KV sind diejenigen Personen, die an der den Gerichten zugeordneten Rechtsprechung beteiligt sind. Die Gerichtsschreiber, die bei der Entscheidfindung beratende Stimme haben, sind Angehörige des Gerichts i.S.v. Art. 76 Abs. 1 KV. Die Tätigkeit eines Rechtspraktikanten bei den Gerichten (Obergericht des Kantons Uri, Landgericht Uri) ist in der Praxis derjenigen eines Gerichtsschreibers angenähert. Unverhältnismässigkeit eines völligen Ausschlusses vom Rechtspraktikum nach der Vereidigung als Mitglied des Landrates. Art. 76 Abs. 1 KV kann dadurch Genüge getan werden, dass der Rechtspraktikant von den Entscheidberatungen ausgeschlossen wird. Dadurch entfällt für ihn die Möglichkeit der direkten Einflussnahme. Zudem erhält der Rechtspraktikant bei den richterlichen Behörden keinen Einblick in Verfahrensdossiers, bei denen aufgrund des Sachverhaltes oder der beteiligten Personen von einem öffentlichen Interesse auszugehen ist und die deshalb (im konkreten Fall) zu politischen Diskussionen Anlass geben oder geben könnten. Auch der Staatsanwalt (in casu der nebenamtliche Staatsanwalt II) untersteht wie alle richterlichen Behörden der Aufsicht des Obergerichts. Wählt das Landratsplenum einen einzelnen Landrat als Staatsanwalt oder vereidigt es einen Staatsanwalt als Landrat, kann die Aufsichtskommission diesen Entscheid nicht vereiteln, indem sie den Staatsanwalt anweist, seine Tätigkeit zu unterlassen. Ein solches Vorgehen würde auf eine obergerichtliche Überprüfung der Wahl durch den Landrat hinaus laufen, wel-che das Gesetz nicht vorsieht.
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
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