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06/07 40

Uri · 2007-09-05 · Deutsch UR

Aufsicht. Art. 12 lit. a, Art. 14 BGFA. Art. 7 AnV. | Aufsicht. Art. 12 lit. a, Art. 14 BGFA. Art. 7 AnV. Die Berufspflichten des Anwaltes beziehen sich nicht auf sein Privatleben. Art. 12 BGFA statuiert nur Berufsregeln. Vorkommnisse im Privatleben eines Anwaltes schliessen den Eintrag in das kantonale Anwaltsregister nur aus bzw. führen nur dann zur Löschung des Eintrages (Art. 9 BGFA), wenn eine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorliegt, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA) oder wenn gegen einen Anwalt Verlustscheine bestehen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA). Der angezeigte Rechtsanwalt war im strafrechtlichen Verfahren vor Landgericht Uri nicht als Parteivertreter involviert. Er war selbst Partei des Verfahrens und als solche persönlich betroffen. Das beanstandete Schreiben verfasste der Angezeigte als Antwort auf den an der Verhandlung durch den Anzeiger erhobenen Vorwurf. Dabei handelte er aufgrund seiner Parteistellung als Privatperson und nicht als Rechtsanwalt. Daran ändert nichts, dass der Angezeigte für das Schreiben Anwaltsbriefpapier verwendet hatte. Ein Anwalt handelt nur dann als Rechtsanwalt im prozessualen Sinne, wenn er für einen Klienten oder eine Klientin tätig wird. Die Benutzung bestimmten Briefpapiers ist dabei sekundär. Da der Angezeigte das Schreiben als Privatperson verfasste, sind die Berufsregeln des Art. 12 BGFA im vorliegenden Fall unbeachtlich. Der Aufsichtsbeschwerde ist demnach keine weitere Folge zu geben.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 05.09.2007 06/07 40 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 05.09.2007 06/07 40 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 05.09.2007 06/07 40

Aufsicht. Art. 12 lit. a, Art. 14 BGFA. Art. 7 AnV. | Aufsicht. Art. 12 lit. a, Art. 14 BGFA. Art. 7 AnV. Die Berufspflichten des Anwaltes beziehen sich nicht auf sein Privatleben. Art. 12 BGFA statuiert nur Berufsregeln. Vorkommnisse im Privatleben eines Anwaltes schliessen den Eintrag in das kantonale Anwaltsregister nur aus bzw. führen nur dann zur Löschung des Eintrages (Art. 9 BGFA), wenn eine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorliegt, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA) oder wenn gegen einen Anwalt Verlustscheine bestehen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA). Der angezeigte Rechtsanwalt war im strafrechtlichen Verfahren vor Landgericht Uri nicht als Parteivertreter involviert. Er war selbst Partei des Verfahrens und als solche persönlich betroffen. Das beanstandete Schreiben verfasste der Angezeigte als Antwort auf den an der Verhandlung durch den Anzeiger erhobenen Vorwurf. Dabei handelte er aufgrund seiner Parteistellung als Privatperson und nicht als Rechtsanwalt. Daran ändert nichts, dass der Angezeigte für das Schreiben Anwaltsbriefpapier verwendet hatte. Ein Anwalt handelt nur dann als Rechtsanwalt im prozessualen Sinne, wenn er für einen Klienten oder eine Klientin tätig wird. Die Benutzung bestimmten Briefpapiers ist dabei sekundär. Da der Angezeigte das Schreiben als Privatperson verfasste, sind die Berufsregeln des Art. 12 BGFA im vorliegenden Fall unbeachtlich. Der Aufsichtsbeschwerde ist demnach keine weitere Folge zu geben.

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