opencaselaw.ch

06/07 39

Uri · 2006-10-31 · Deutsch UR

Aufsicht. Art. 12 lit. a BGFA. | Aufsicht. Art. 12 lit. a BGFA. Der amtlich bestellte Rechtsbeistand darf sich von der verbeiständeten Person nicht zusätzlich entschädigen lassen. Er ist insbesondere nicht befugt, sich eine zusätzliche Entschädigung zu derjenigen auszahlen zu lassen, welche er vom Staat erhält. Eine Bezahlung durch die verbeiständete Partei ist selbst dann ausgeschlossen, wenn die öffentlich-rechtliche Entschädigung nicht einem vollen Honorar entspricht. Das Verbot der zusätzlichen Entschädigung gilt nicht für Bemühungen, für welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gar nicht beantragt oder nicht bewilligt worden ist. Auch für Bemühungen, welche nach Einreichung der Kostennote entstehen, kann der Rechtsanwalt vom unentgeltlich verbeiständeten Klienten keine Entschädigung verlangen. Im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach Art. 12 lit. i BGFA muss sich der Anwalt gegenüber dem Klienten auch zur mutmasslichen Höhe des Honorars aussprechen. Übernimmt der bereits als unentgeltlicher Rechtsbeistand tätige Anwalt für seinen Klienten weitere Mandate, die von der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht erfasst sind, hat der Anwalt seinem Klienten anzuzeigen, dass er für die letzteren Dienstleistungen kostenpflichtig wird. Dabei wäre allein ein Hinweis des Rechtsanwaltes an seinen Klienten, dass er diejenigen Leistungen bezahlen muss, welche nicht vom Staat entschädigt werden, nicht ausreichend, weil eine solche Auskunft dem Klienten nicht erlaubte, das tatsächliche Kostenrisiko zu erkennen. Ob in concreto eine entsprechende Aufklärung stattgefunden hat, bleibt offen. Ohne Nachweis einer Berufsregelverletzung kann gegen den angezeigten Rechtsan-walt keine Administrativmassnahme verhängt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 31.10.2006 06/07 39 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 31.10.2006 06/07 39 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 31.10.2006 06/07 39

Aufsicht. Art. 12 lit. a BGFA. | Aufsicht. Art. 12 lit. a BGFA. Der amtlich bestellte Rechtsbeistand darf sich von der verbeiständeten Person nicht zusätzlich entschädigen lassen. Er ist insbesondere nicht befugt, sich eine zusätzliche Entschädigung zu derjenigen auszahlen zu lassen, welche er vom Staat erhält. Eine Bezahlung durch die verbeiständete Partei ist selbst dann ausgeschlossen, wenn die öffentlich-rechtliche Entschädigung nicht einem vollen Honorar entspricht. Das Verbot der zusätzlichen Entschädigung gilt nicht für Bemühungen, für welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gar nicht beantragt oder nicht bewilligt worden ist. Auch für Bemühungen, welche nach Einreichung der Kostennote entstehen, kann der Rechtsanwalt vom unentgeltlich verbeiständeten Klienten keine Entschädigung verlangen. Im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach Art. 12 lit. i BGFA muss sich der Anwalt gegenüber dem Klienten auch zur mutmasslichen Höhe des Honorars aussprechen. Übernimmt der bereits als unentgeltlicher Rechtsbeistand tätige Anwalt für seinen Klienten weitere Mandate, die von der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht erfasst sind, hat der Anwalt seinem Klienten anzuzeigen, dass er für die letzteren Dienstleistungen kostenpflichtig wird. Dabei wäre allein ein Hinweis des Rechtsanwaltes an seinen Klienten, dass er diejenigen Leistungen bezahlen muss, welche nicht vom Staat entschädigt werden, nicht ausreichend, weil eine solche Auskunft dem Klienten nicht erlaubte, das tatsächliche Kostenrisiko zu erkennen. Ob in concreto eine entsprechende Aufklärung stattgefunden hat, bleibt offen. Ohne Nachweis einer Berufsregelverletzung kann gegen den angezeigten Rechtsan-walt keine Administrativmassnahme verhängt werden.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege