Kanalisationsanschlussgebühren. Art. 13 ff. Kanalisationsreglement Schattdorf. | Kanalisationsanschlussgebühren. Art. 13 ff. Kanalisationsreglement Schattdorf. Sekundäre Neubauten: Ersatzbau. Begriffliches. Bemessung der Kanalisationsanschlussgebühr. Das kantonale Recht überlässt die Regelung der Kanalisationsanschlussgebühr weitgehend den Gemeinden. Diese verfügen bei der Ausgestaltung und Anwendung der Kanalisationsanschlussgebührenregelung über eine erhebliche Entscheidungsfreiheit. Die kantonalen Behörden dürfen in einem Rechtsmittelverfahren nicht von einer vertretbaren Auslegung des kommunalen Rechts durch die Gemeindebehörden abweichen. Vorbehalten bleiben generell die verfassungsmässigen Grundrechte der Bürger und für Gebühren speziell (allenfalls) das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip. Aus Gründen der Billigkeit ist bei der Bemessung der Anschlussgebühr den bisher auf den betreffenden Grundstücken vorhandenen und durch eine entsprechende Abgabe bereits abgegoltenen Anschlüssen bis zu einem gewissen Grade Rechnung zu tragen. Das Vorbestehen des Kanalisationsanschlusses ist zu berücksichtigen, indem nicht einfach auf den Steuerwert des Ersatzbaus abgestellt wird, sondern von diesem der Steuerwert des Altbaus abgezogen wird. Verursacherprinzip. Äquivalenzprinzip. Kostendeckungsprinzip.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.03.2007 06/07 38 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.03.2007 06/07 38 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.03.2007 06/07 38
Kanalisationsanschlussgebühren. Art. 13 ff. Kanalisationsreglement Schattdorf. | Kanalisationsanschlussgebühren. Art. 13 ff. Kanalisationsreglement Schattdorf. Sekundäre Neubauten: Ersatzbau. Begriffliches. Bemessung der Kanalisationsanschlussgebühr. Das kantonale Recht überlässt die Regelung der Kanalisationsanschlussgebühr weitgehend den Gemeinden. Diese verfügen bei der Ausgestaltung und Anwendung der Kanalisationsanschlussgebührenregelung über eine erhebliche Entscheidungsfreiheit. Die kantonalen Behörden dürfen in einem Rechtsmittelverfahren nicht von einer vertretbaren Auslegung des kommunalen Rechts durch die Gemeindebehörden abweichen. Vorbehalten bleiben generell die verfassungsmässigen Grundrechte der Bürger und für Gebühren speziell (allenfalls) das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip. Aus Gründen der Billigkeit ist bei der Bemessung der Anschlussgebühr den bisher auf den betreffenden Grundstücken vorhandenen und durch eine entsprechende Abgabe bereits abgegoltenen Anschlüssen bis zu einem gewissen Grade Rechnung zu tragen. Das Vorbestehen des Kanalisationsanschlusses ist zu berücksichtigen, indem nicht einfach auf den Steuerwert des Ersatzbaus abgestellt wird, sondern von diesem der Steuerwert des Altbaus abgezogen wird. Verursacherprinzip. Äquivalenzprinzip. Kostendeckungsprinzip.
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