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06/07 37

Uri · 2006-07-13 · Deutsch UR

Baurecht. Art. 14a Abs. 2, Art. 17 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 BauG. Art. 21, Art. 45 Abs. 2 BZO Schattdorf. | Baurecht. Art. 14a Abs. 2, Art. 17 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 BauG. Art. 21, Art. 45 Abs. 2 BZO Schattdorf. Garagenvorplätze müssen mindestens eine Tiefe von 5 Metern aufweisen. Diese Bestimmung gilt unabhängig von einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Die öffentliche Verkehrsanlage darf nicht versperrt werden. Verkehrsflächen sind öffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Nichtbewilligung einer Garage, wozu ein Tor zum Abschluss gehört. Durch den Vorplatz vor der Garage würde die Zufahrt zur nachbarlichen Liegenschaft in Anspruch genommen. Ausnahmebewilligung? Die Ausnahmebewilligung bezweckt, im Einzelfall Härten und offensichtlich ungewollte Wirkungen zu beseitigen, die mit dem Erlass der Regel nicht beabsichtigt waren. Die Ausnahmebewilligung darf dagegen nicht eingesetzt werden, um generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch immer an-führen liessen, weil auf diesem Wege das Gesetz selber abgeändert würde. Dass durch die Anwendung von Art. 17 Abs. 2 BauG und Art. 45 Abs. 2 BZO Schattdorf einem Bauherren verunmöglicht werden kann, auf der Grundstücksgrenze eine Garage zu erstellen, ist keine ungewollte Härte des Gesetzes, sondern entspricht vielmehr dem Sinn der Bestimmungen. In concreto würde ein auf dem Garagenvorplatz abgestelltes Fahrzeug die Durchfahrt zur nachbarlichen Liegenschaft versperren oder zumindest erheblich erschweren. Eine abgeschlossene Garage würde das Risiko erhöhen, dass vor dem geschlossenen Gebäude Fahrzeuge abgestellt würden.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 13.07.2006 06/07 37 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 13.07.2006 06/07 37 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 13.07.2006 06/07 37

Baurecht. Art. 14a Abs. 2, Art. 17 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 BauG. Art. 21, Art. 45 Abs. 2 BZO Schattdorf. | Baurecht. Art. 14a Abs. 2, Art. 17 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 BauG. Art. 21, Art. 45 Abs. 2 BZO Schattdorf. Garagenvorplätze müssen mindestens eine Tiefe von 5 Metern aufweisen. Diese Bestimmung gilt unabhängig von einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Die öffentliche Verkehrsanlage darf nicht versperrt werden. Verkehrsflächen sind öffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Nichtbewilligung einer Garage, wozu ein Tor zum Abschluss gehört. Durch den Vorplatz vor der Garage würde die Zufahrt zur nachbarlichen Liegenschaft in Anspruch genommen. Ausnahmebewilligung? Die Ausnahmebewilligung bezweckt, im Einzelfall Härten und offensichtlich ungewollte Wirkungen zu beseitigen, die mit dem Erlass der Regel nicht beabsichtigt waren. Die Ausnahmebewilligung darf dagegen nicht eingesetzt werden, um generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch immer an-führen liessen, weil auf diesem Wege das Gesetz selber abgeändert würde. Dass durch die Anwendung von Art. 17 Abs. 2 BauG und Art. 45 Abs. 2 BZO Schattdorf einem Bauherren verunmöglicht werden kann, auf der Grundstücksgrenze eine Garage zu erstellen, ist keine ungewollte Härte des Gesetzes, sondern entspricht vielmehr dem Sinn der Bestimmungen. In concreto würde ein auf dem Garagenvorplatz abgestelltes Fahrzeug die Durchfahrt zur nachbarlichen Liegenschaft versperren oder zumindest erheblich erschweren. Eine abgeschlossene Garage würde das Risiko erhöhen, dass vor dem geschlossenen Gebäude Fahrzeuge abgestellt würden.

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