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06/07 35

Uri · 2006-06-09 · Deutsch UR

Baurecht. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. Art. 42 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 52 Abs. 1 VRPV. | Baurecht. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. Art. 42 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 52 Abs. 1 VRPV. Betreffend Einsprachelegitimation sich widersprechende Entscheide der zuständigen Gemeindebaubehörde. Grundsatz von Treu und Glauben als allgemeines Verfassungsprinzip und als Grundrecht auf Vertrauensschutz. Geltend gemachte Einsprachelegitimation aus dem Grundrecht auf Vertrauensschutz. Verfügungen und Entscheide können eine Vertrauensgrundlage als Anknüpfungspunkt für den Vertrauensschutz darstellen. Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen, dass an einer Praxis in der Regel festgehalten wird. Sie stehen einer Praxisänderung nicht entgegen, wenn diese auf sachlichen Gründen beruht. Insbesondere stehen die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit einer Rückkehr zur geltenden Ordnung nicht entgegen. Hat eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls von der Norm abweichend behandelt zu werden. Nur wenn eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis bestehen und die Behörde es ablehnen würde, diese aufzugeben, könnten Private verlangen, dass die widerrechtliche Vergünstigung auch ihnen gewährt wird. Wer (aufgrund individueller Kenntnisse und Fähigkeiten) die Fehlerhaftigkeit (des ersten Entscheides, mit dem die Einsprachelegitimation bejaht wurde) kennt, kann nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die durch den Staat erweckten Erwartungen erfüllt werden. Vertrauensschutz kann in der Regel nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Die Unterlassung der Beschwerdeergreifung gegen den fehlerhaften ersten Einspracheentscheid stellt keine solche Disposition dar. Ein rechtswidriger Entscheid zugunsten eines Verfahrensbeteiligten verschafft bei einem Weiterzug dieses Entscheides der begünstigten Partei keinen Anspruch darauf, dass ihr diese Begünstigung auch von den Rechtsmittelinstanzen gewährt wird, soweit wie vorliegend kein Verschlechterungsverbot besteht. Haben die Privaten auf das ursprüngliche Verhalten der Behörden vertraut, stellt widersprüchliches Verhalten der Verwaltungsbehörden eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar. Hat diese ihren Standpunkt zur Frage der Einsprachelegitimation aber nicht ohne Grund geändert, stellt dieses Vorgehen keine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.06.2006 06/07 35 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.06.2006 06/07 35 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.06.2006 06/07 35

Baurecht. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. Art. 42 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 52 Abs. 1 VRPV. | Baurecht. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. Art. 42 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 52 Abs. 1 VRPV. Betreffend Einsprachelegitimation sich widersprechende Entscheide der zuständigen Gemeindebaubehörde. Grundsatz von Treu und Glauben als allgemeines Verfassungsprinzip und als Grundrecht auf Vertrauensschutz. Geltend gemachte Einsprachelegitimation aus dem Grundrecht auf Vertrauensschutz. Verfügungen und Entscheide können eine Vertrauensgrundlage als Anknüpfungspunkt für den Vertrauensschutz darstellen. Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen, dass an einer Praxis in der Regel festgehalten wird. Sie stehen einer Praxisänderung nicht entgegen, wenn diese auf sachlichen Gründen beruht. Insbesondere stehen die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit einer Rückkehr zur geltenden Ordnung nicht entgegen. Hat eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls von der Norm abweichend behandelt zu werden. Nur wenn eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis bestehen und die Behörde es ablehnen würde, diese aufzugeben, könnten Private verlangen, dass die widerrechtliche Vergünstigung auch ihnen gewährt wird. Wer (aufgrund individueller Kenntnisse und Fähigkeiten) die Fehlerhaftigkeit (des ersten Entscheides, mit dem die Einsprachelegitimation bejaht wurde) kennt, kann nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die durch den Staat erweckten Erwartungen erfüllt werden. Vertrauensschutz kann in der Regel nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Die Unterlassung der Beschwerdeergreifung gegen den fehlerhaften ersten Einspracheentscheid stellt keine solche Disposition dar. Ein rechtswidriger Entscheid zugunsten eines Verfahrensbeteiligten verschafft bei einem Weiterzug dieses Entscheides der begünstigten Partei keinen Anspruch darauf, dass ihr diese Begünstigung auch von den Rechtsmittelinstanzen gewährt wird, soweit wie vorliegend kein Verschlechterungsverbot besteht. Haben die Privaten auf das ursprüngliche Verhalten der Behörden vertraut, stellt widersprüchliches Verhalten der Verwaltungsbehörden eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar. Hat diese ihren Standpunkt zur Frage der Einsprachelegitimation aber nicht ohne Grund geändert, stellt dieses Vorgehen keine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar.

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