Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 2 Abs. 3 lit. a, Art. 2 Abs. 5 VMV. | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 2 Abs. 3 lit. a, Art. 2 Abs. 5 VMV. Leistungsvereinbarung über den freiwilligen Musikunterricht an der Volksschule. Zulässigkeit der positiven Vorwirkung der VMV bejaht. Anwendbarkeit der SubV. Die VMV unterscheidet zwischen Voll- und Teilangeboten. Umschreibung. Der Regierungsrat schliesst nach Art. 2 Abs. 1 VMV grundsätzlich mit nur einem Anbieter eine Leistungsvereinbarung ab. Die Bedingung für eine Leistungsvereinbarung mit mehreren Anbietern nach Art. 2 Abs. 2 VMV ist nicht schon erfüllt, wenn die Kombination von mehreren Teilangeboten einzig als besser zu bewerten ist. Das vorliegende Vollangebot müsste in einer bestimmten Hinsicht als ungenügend bezeichnet werden, um es i.S.v. Art. 2 Abs. 5 VMV nur teilweise annehmen zu können. Eine Leistungsvereinbahrung mit mehreren Anbietern wäre erst dann möglich, wenn die Anforderungen gemäss Art. 2 Abs. 3 insbesondere gemäss lit. a VMV durch den Vollanbieter nicht oder nicht mehr erfüllt würden. Erfüllt ein Vollangebot die Anforderungen von Art. 2 Abs. 3 VMV, ist eine Leistungsvereinbahrung mit mehreren Anbietern nicht möglich. Wenn sich neben dem Vollanbieter nur ein Teilanbieter bewirbt, sind die beiden Angebote miteinander nicht zu vergleichen. Weder ist ein Vergleich des Teilangebots mit dem Vollangebot möglich, noch muss der dem Teilangebot entsprechende Teil des Vollangebots mit dem Teilangebot verglichen werden.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 26.06.2006 06/07 34 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 26.06.2006 06/07 34 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 26.06.2006 06/07 34
Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 2 Abs. 3 lit. a, Art. 2 Abs. 5 VMV. | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 2 Abs. 3 lit. a, Art. 2 Abs. 5 VMV. Leistungsvereinbarung über den freiwilligen Musikunterricht an der Volksschule. Zulässigkeit der positiven Vorwirkung der VMV bejaht. Anwendbarkeit der SubV. Die VMV unterscheidet zwischen Voll- und Teilangeboten. Umschreibung. Der Regierungsrat schliesst nach Art. 2 Abs. 1 VMV grundsätzlich mit nur einem Anbieter eine Leistungsvereinbarung ab. Die Bedingung für eine Leistungsvereinbarung mit mehreren Anbietern nach Art. 2 Abs. 2 VMV ist nicht schon erfüllt, wenn die Kombination von mehreren Teilangeboten einzig als besser zu bewerten ist. Das vorliegende Vollangebot müsste in einer bestimmten Hinsicht als ungenügend bezeichnet werden, um es i.S.v. Art. 2 Abs. 5 VMV nur teilweise annehmen zu können. Eine Leistungsvereinbahrung mit mehreren Anbietern wäre erst dann möglich, wenn die Anforderungen gemäss Art. 2 Abs. 3 insbesondere gemäss lit. a VMV durch den Vollanbieter nicht oder nicht mehr erfüllt würden. Erfüllt ein Vollangebot die Anforderungen von Art. 2 Abs. 3 VMV, ist eine Leistungsvereinbahrung mit mehreren Anbietern nicht möglich. Wenn sich neben dem Vollanbieter nur ein Teilanbieter bewirbt, sind die beiden Angebote miteinander nicht zu vergleichen. Weder ist ein Vergleich des Teilangebots mit dem Vollangebot möglich, noch muss der dem Teilangebot entsprechende Teil des Vollangebots mit dem Teilangebot verglichen werden.
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