Grundstückgewinnsteuer. Art. 3 GStG i.V.m. Art. 182 ff. StG. | Grundstückgewinnsteuer. Art. 3 GStG i.V.m. Art. 182 ff. StG. Aufhebung des Abtretungsvertrages zufolge Erbvorbezug und Rückübertragung der entsprechenden Grundstücke. Nichteintreten auf das Revisionsgesuch infolge Ablaufs der 90-tägigen Frist gemäss Art. 183 StG. Das Wissen der Notarin um die Anmeldung beim Grundbuchamt und die Eintragung im Grundbuch ist der Gesuchstellerin anzurechnen. Für den Fristenlauf ohne Belang ist die Tatsache, dass die Zustellung der entsprechenden Unterlagen an die Gesuchstellerin durch die Notarin erst rund 4 Monate später erfolgt war. Ebenfalls wäre auf das Revisionsgesuch gestützt auf Art. 182 Abs. 2 StG wegen Unsorgfalt der Gesuchstellerin nicht einzutreten gewesen. Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso der Aufhebungsvertrag erst nach Ergehen des damals angefochtenen Einspracheentscheids der Steuerbehörde und nach Ergehen des zu revidierenden Entscheids des Obergerichtes abgeschlossen werden konnte. Selbst wenn auf das Revisionsgesuch hätte eingetreten werden können, hätte es abgewiesen werden müssen. Nach Art. 182 Abs. 1 lit. a StG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid nur revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden. Erhebliche Tatsachen können auch nach Eintritt der Rechtskraft des zu revidierenden Entscheides eingetretene Tatsachen sein, wenn und soweit sie auf den Beurteilungsstichtag zurückwirken. Eine solche Rückwirkung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Tatsache sich zwar später verwirklichte, latent aber von Anfang an bestand. Aufgehoben werden kann aber nur, was nicht schon durch Erfüllung oder sonstiges Erlöschen untergegangen ist. Das Eigentum an den vom früheren Vertrag erfassten Grundstücken war übergegangen. Ein Vertrag mit dem von der Gesuchstellerin und ihren Kindern gewählten Inhalt ist nicht möglich. Ohne rückwirkende Änderung des recht erheblichen Sachverhaltes fehlt ein Grund für die Vornahme einer Revision. Die Kinder können als zwischenzeitliche Eigentümer nicht wieder aus dem Grundbuch gelöscht werden. Die Rückübertragung der Grundstücke gilt steuerrechtlich als neues Veräusserungsgeschäft.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.10.2006 06/07 33 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.10.2006 06/07 33 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.10.2006 06/07 33
Grundstückgewinnsteuer. Art. 3 GStG i.V.m. Art. 182 ff. StG. | Grundstückgewinnsteuer. Art. 3 GStG i.V.m. Art. 182 ff. StG. Aufhebung des Abtretungsvertrages zufolge Erbvorbezug und Rückübertragung der entsprechenden Grundstücke. Nichteintreten auf das Revisionsgesuch infolge Ablaufs der 90-tägigen Frist gemäss Art. 183 StG. Das Wissen der Notarin um die Anmeldung beim Grundbuchamt und die Eintragung im Grundbuch ist der Gesuchstellerin anzurechnen. Für den Fristenlauf ohne Belang ist die Tatsache, dass die Zustellung der entsprechenden Unterlagen an die Gesuchstellerin durch die Notarin erst rund 4 Monate später erfolgt war. Ebenfalls wäre auf das Revisionsgesuch gestützt auf Art. 182 Abs. 2 StG wegen Unsorgfalt der Gesuchstellerin nicht einzutreten gewesen. Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso der Aufhebungsvertrag erst nach Ergehen des damals angefochtenen Einspracheentscheids der Steuerbehörde und nach Ergehen des zu revidierenden Entscheids des Obergerichtes abgeschlossen werden konnte. Selbst wenn auf das Revisionsgesuch hätte eingetreten werden können, hätte es abgewiesen werden müssen. Nach Art. 182 Abs. 1 lit. a StG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid nur revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden. Erhebliche Tatsachen können auch nach Eintritt der Rechtskraft des zu revidierenden Entscheides eingetretene Tatsachen sein, wenn und soweit sie auf den Beurteilungsstichtag zurückwirken. Eine solche Rückwirkung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Tatsache sich zwar später verwirklichte, latent aber von Anfang an bestand. Aufgehoben werden kann aber nur, was nicht schon durch Erfüllung oder sonstiges Erlöschen untergegangen ist. Das Eigentum an den vom früheren Vertrag erfassten Grundstücken war übergegangen. Ein Vertrag mit dem von der Gesuchstellerin und ihren Kindern gewählten Inhalt ist nicht möglich. Ohne rückwirkende Änderung des recht erheblichen Sachverhaltes fehlt ein Grund für die Vornahme einer Revision. Die Kinder können als zwischenzeitliche Eigentümer nicht wieder aus dem Grundbuch gelöscht werden. Die Rückübertragung der Grundstücke gilt steuerrechtlich als neues Veräusserungsgeschäft.
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