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Uri · 2007-07-20 · Deutsch UR

Schätzung von Grundstücken. Art. 9 Abs. 1, Art. 28, Art. 29 Abs. 1 SchäV. Art. 29 Abs. 2 SchäV i.V.m. Art. 178 Abs. 1 StG. | Schätzung von Grundstücken. Art. 9 Abs. 1, Art. 28, Art. 29 Abs. 1 SchäV. Art. 29 Abs. 2 SchäV i.V.m. Art. 178 Abs. 1 StG. Das Amt für Steuern ist zuständig für die Vornahme von Grundstückschätzungen. Die Schätzungsverfügung kann bei der kantonalen Schätzungskommission mittels Einsprache angefochten werden. Gegen den Einspracheentscheid ist sodann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht zulässig. Sachliche Unzuständigkeit der Kantonalen Steuerkommission Uri zum Entscheid über eine Einsprache betreffend eine steueramtliche Schätzung eines Grundstückes. Nichtigkeit des entsprechenden Einspracheentscheides.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 20.07.2007 06/07 32 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 20.07.2007 06/07 32 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 20.07.2007 06/07 32

Schätzung von Grundstücken. Art. 9 Abs. 1, Art. 28, Art. 29 Abs. 1 SchäV. Art. 29 Abs. 2 SchäV i.V.m. Art. 178 Abs. 1 StG. | Schätzung von Grundstücken. Art. 9 Abs. 1, Art. 28, Art. 29 Abs. 1 SchäV. Art. 29 Abs. 2 SchäV i.V.m. Art. 178 Abs. 1 StG. Das Amt für Steuern ist zuständig für die Vornahme von Grundstückschätzungen. Die Schätzungsverfügung kann bei der kantonalen Schätzungskommission mittels Einsprache angefochten werden. Gegen den Einspracheentscheid ist sodann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht zulässig. Sachliche Unzuständigkeit der Kantonalen Steuerkommission Uri zum Entscheid über eine Einsprache betreffend eine steueramtliche Schätzung eines Grundstückes. Nichtigkeit des entsprechenden Einspracheentscheides.

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