Schätzung von Grundstücken. Art. 86 Abs. 2 BGG. Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 STHG. Art. 53, Art. 56 Abs. 1, Art. 56 Abs. 3 lit. c StG. Art. 2 Abs. 1 lit. a SchäV. Art. 29 SchäV i.V.m. Art. 169 ff. StG. | Schätzung von Grundstücken. Art. 86 Abs. 2 BGG. Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 STHG. Art. 53, Art. 56 Abs. 1, Art. 56 Abs. 3 lit. c StG. Art. 2 Abs. 1 lit. a SchäV. Art. 29 SchäV i.V.m. Art. 169 ff. StG. Gegen den (Einsprache-)Entscheid über eine Schätzungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht zulässig. Der Entscheid über die Verweigerung einer Zwischenschätzung kann wie eine Schätzungsverfügung angefochten werden. Zuständig zur Anordnung einer Zwischenschätzung ist das Amt für Steuern, die kantonale Schätzungskommission ist Einspracheinstanz. Eine Zwischenschätzung ist nur zulässig, wenn ein im StG bzw. in der SchäV genannter Grund dafür eingetreten ist. Konjunkturelle Wertschwankungen sind kein Grund für eine Zwischenschätzung. Eine Berücksichtigung konjunktureller Wertveränderungen bei einer Zwischenschätzung würde zu einer Ungleichbehandlung mit den Eigentümern von nicht zwischengeschätzten Grundstücken führen. Die Tatsache, dass die Wohnungen des Mehrfamilienhauses aufgrund der Mängel fast nicht mehr vermietet werden können und eine Kaufzusage für das Haus nur bei sehr tiefem Verkaufspreis erfolgte, stellt einen konjunkturellen Grund dar.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 11.09.2007 06/07 31 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 11.09.2007 06/07 31 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 11.09.2007 06/07 31
Schätzung von Grundstücken. Art. 86 Abs. 2 BGG. Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 STHG. Art. 53, Art. 56 Abs. 1, Art. 56 Abs. 3 lit. c StG. Art. 2 Abs. 1 lit. a SchäV. Art. 29 SchäV i.V.m. Art. 169 ff. StG. | Schätzung von Grundstücken. Art. 86 Abs. 2 BGG. Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 STHG. Art. 53, Art. 56 Abs. 1, Art. 56 Abs. 3 lit. c StG. Art. 2 Abs. 1 lit. a SchäV. Art. 29 SchäV i.V.m. Art. 169 ff. StG. Gegen den (Einsprache-)Entscheid über eine Schätzungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht zulässig. Der Entscheid über die Verweigerung einer Zwischenschätzung kann wie eine Schätzungsverfügung angefochten werden. Zuständig zur Anordnung einer Zwischenschätzung ist das Amt für Steuern, die kantonale Schätzungskommission ist Einspracheinstanz. Eine Zwischenschätzung ist nur zulässig, wenn ein im StG bzw. in der SchäV genannter Grund dafür eingetreten ist. Konjunkturelle Wertschwankungen sind kein Grund für eine Zwischenschätzung. Eine Berücksichtigung konjunktureller Wertveränderungen bei einer Zwischenschätzung würde zu einer Ungleichbehandlung mit den Eigentümern von nicht zwischengeschätzten Grundstücken führen. Die Tatsache, dass die Wohnungen des Mehrfamilienhauses aufgrund der Mängel fast nicht mehr vermietet werden können und eine Kaufzusage für das Haus nur bei sehr tiefem Verkaufspreis erfolgte, stellt einen konjunkturellen Grund dar.
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