opencaselaw.ch

06/07 30

Uri · 2006-02-22 · Deutsch UR

Kantonale direkte Steuern. Art. 30 Abs. 1 lit. d, Art. 44 lit. b StG. | Kantonale direkte Steuern. Art. 30 Abs. 1 lit. d, Art. 44 lit. b StG. Mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungs- und Umschulungskosten sind abzugsfähige Berufskosten, Ausbildungskosten sind nicht abziehbar. Umschreibung der Weiterbildungskosten. Bildungsgang eines Primarlehrers zum Supervisor und Organisationsentwickler. Supervision und Organisationsentwicklung sind nicht typische Tätigkeiten des Lehrers. Die Aufgaben des Supervisors bzw. Organisationsentwicklers und die dazu dienlichen Kompetenzen sind weitgehend allgemeiner Art. Bei der Supervision und Organisationsentwicklung geht es nicht um den Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung der Primarlehrertätigkeit. Die Kosten für die Ausbildung des Beschwerdeführers in Supervision und Organisationsentwicklung stehen deshalb nicht i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. d StG mit dem gegenwärtigen Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang. Beim vom Beschwerdeführer besuchten Kurs handelt es sich nicht um eine Weiterbildung i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. d StG, sondern um eine Ausbildung i.S.v. Art. 44 lit. b StG. Verneinung der Abzugsfähigkeit der Ausbildungskosten auch unter dem Gesichtspunkt der nach Art. 30 Abs. 1 lit. d StG ebenfalls abzugsfähigen Umschulungskosten. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Primarlehrertätigkeit nicht als zukunftsloser Beruf angesehen werden kann.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 22.02.2006 06/07 30 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 22.02.2006 06/07 30 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 22.02.2006 06/07 30

Kantonale direkte Steuern. Art. 30 Abs. 1 lit. d, Art. 44 lit. b StG. | Kantonale direkte Steuern. Art. 30 Abs. 1 lit. d, Art. 44 lit. b StG. Mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungs- und Umschulungskosten sind abzugsfähige Berufskosten, Ausbildungskosten sind nicht abziehbar. Umschreibung der Weiterbildungskosten. Bildungsgang eines Primarlehrers zum Supervisor und Organisationsentwickler. Supervision und Organisationsentwicklung sind nicht typische Tätigkeiten des Lehrers. Die Aufgaben des Supervisors bzw. Organisationsentwicklers und die dazu dienlichen Kompetenzen sind weitgehend allgemeiner Art. Bei der Supervision und Organisationsentwicklung geht es nicht um den Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung der Primarlehrertätigkeit. Die Kosten für die Ausbildung des Beschwerdeführers in Supervision und Organisationsentwicklung stehen deshalb nicht i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. d StG mit dem gegenwärtigen Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang. Beim vom Beschwerdeführer besuchten Kurs handelt es sich nicht um eine Weiterbildung i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. d StG, sondern um eine Ausbildung i.S.v. Art. 44 lit. b StG. Verneinung der Abzugsfähigkeit der Ausbildungskosten auch unter dem Gesichtspunkt der nach Art. 30 Abs. 1 lit. d StG ebenfalls abzugsfähigen Umschulungskosten. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Primarlehrertätigkeit nicht als zukunftsloser Beruf angesehen werden kann.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege