Kantonale direkte Steuern. Art. 9 BV. (Bundesgericht) | Kantonale direkte Steuern. Art. 9 BV. Prinzipiell vermögen Auskünfte der Verwaltungsbehörden keine vom Gesetz abweichende Behandlung zu rechtfertigen. Zu beachten ist jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben, wonach das Vertrauen des Bürgers in eine (selbst unrichtige) behördliche Auskunft, auf die er sich verlassen hat, unter gewissen Umständen bindend ist. Das kann dann zutreffen, wenn er im Vertrauen auf die amtliche Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht mehr rückgängig zu machen sind. In concreto konnte der Beschwerdeführer gestützt auf die geltend gemachte Auskunft des Steuerbeamten, was den Fälligkeitstermin der Forderung auf Kapitalauszahlung betraf, nichts mehr beeinflussen. Eine verbindliche und Vertrauen begründende Auskunft ist zudem vorliegend nicht nachgewiesen. Es wäre Sache des Steuerpflichtigen gewesen, seine Anfrage, wenn möglich schriftlich, so präzise zu unterbreiten, dass sich daraus keine Unklarheiten ergeben. In concreto bezog sich die geltend gemachte Auskunft des Mitarbeiters der Steuerverwaltung nicht auf den gleichen Sachverhalt.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 24.10.2006 06/07 29 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 24.10.2006 06/07 29 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 24.10.2006 06/07 29
Kantonale direkte Steuern. Art. 9 BV. (Bundesgericht) | Kantonale direkte Steuern. Art. 9 BV. Prinzipiell vermögen Auskünfte der Verwaltungsbehörden keine vom Gesetz abweichende Behandlung zu rechtfertigen. Zu beachten ist jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben, wonach das Vertrauen des Bürgers in eine (selbst unrichtige) behördliche Auskunft, auf die er sich verlassen hat, unter gewissen Umständen bindend ist. Das kann dann zutreffen, wenn er im Vertrauen auf die amtliche Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht mehr rückgängig zu machen sind. In concreto konnte der Beschwerdeführer gestützt auf die geltend gemachte Auskunft des Steuerbeamten, was den Fälligkeitstermin der Forderung auf Kapitalauszahlung betraf, nichts mehr beeinflussen. Eine verbindliche und Vertrauen begründende Auskunft ist zudem vorliegend nicht nachgewiesen. Es wäre Sache des Steuerpflichtigen gewesen, seine Anfrage, wenn möglich schriftlich, so präzise zu unterbreiten, dass sich daraus keine Unklarheiten ergeben. In concreto bezog sich die geltend gemachte Auskunft des Mitarbeiters der Steuerverwaltung nicht auf den gleichen Sachverhalt.
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