Datenschutz. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. d, Art. 2 Abs. 2 lit. c Datenschutzgesetz. | Datenschutz. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. d, Art. 2 Abs. 2 lit. c Datenschutzgesetz. Bekanntgabe der Identität eines Polizeiinformanten oder einer -informantin. Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes auf die Ermittlungstätigkeit der Kantonspolizei, nachdem infolge Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung im entsprechenden Tötungsdelikt kein Strafverfahren mehr hängig ist. Im Gesetz ist ein Anspruch auf Bekanntgabe der Herkunft von Personendaten nicht ausdrücklich vorgesehen, umgekehrt aber auch nicht ausge-schlossen. Bei den Angaben über die Herkunft der Daten handelt es sich um Randdaten, welche vom Auskunftsrecht erfasst werden. Es besteht ein Bedürfnis des Betroffenen zu wissen, woher die über ihn gespeicherten Daten stammen, insbesondere wenn sie unrichtig sind. Der Offenbarung der Herkunft von Daten entgegenstehen können öffentliche Interessen des Staates oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen eines privaten Dritten. Interessenabwägung. In casu vermögen die öffentlichen und privaten Interessen an der Geheimhaltung das Interesse des Beschwerdeführers an der Bekanntgabe des Hinweisgebers oder der -geberin nicht zu überwiegen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.05.2007 06/07 28 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.05.2007 06/07 28 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.05.2007 06/07 28
Datenschutz. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. d, Art. 2 Abs. 2 lit. c Datenschutzgesetz. | Datenschutz. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. d, Art. 2 Abs. 2 lit. c Datenschutzgesetz. Bekanntgabe der Identität eines Polizeiinformanten oder einer -informantin. Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes auf die Ermittlungstätigkeit der Kantonspolizei, nachdem infolge Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung im entsprechenden Tötungsdelikt kein Strafverfahren mehr hängig ist. Im Gesetz ist ein Anspruch auf Bekanntgabe der Herkunft von Personendaten nicht ausdrücklich vorgesehen, umgekehrt aber auch nicht ausge-schlossen. Bei den Angaben über die Herkunft der Daten handelt es sich um Randdaten, welche vom Auskunftsrecht erfasst werden. Es besteht ein Bedürfnis des Betroffenen zu wissen, woher die über ihn gespeicherten Daten stammen, insbesondere wenn sie unrichtig sind. Der Offenbarung der Herkunft von Daten entgegenstehen können öffentliche Interessen des Staates oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen eines privaten Dritten. Interessenabwägung. In casu vermögen die öffentlichen und privaten Interessen an der Geheimhaltung das Interesse des Beschwerdeführers an der Bekanntgabe des Hinweisgebers oder der -geberin nicht zu überwiegen.
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege