UV. Art. 6 Abs. 1 UVG. Adäquanz des Kausalzusammenhanges bei psychischer Fehlentwicklung nach einem Unfall. | UV. Art. 6 Abs. 1 UVG. Adäquanz des Kausalzusammenhanges bei psychischer Fehlentwicklung nach einem Unfall. Abkommen des Autos beim Rückwärtsfahren von der Strasse, mehrmaliges Überschlagen desselben mit etwa vierzig Meter langem den Abhang Hinunterrutschen auf dem Dach. Stillstand des Autos auf dem Dach liegend. Leichte Verletzungen des Beschwerdeführers, Unverletztheit der Beifahrerin. Zuordnung des Unfalles zu den nicht schwereren im mittleren Bereich. Die Eindrücklichkeit des Unfalles ist nicht von solcher Natur, dass sie als besonders ausgeprägt gelten kann. Die Tatsachen, dass sich der Beschwerdeführer selbst aus dem Auto befreien konnte, die Verletzungen leichterer Natur waren und ausser den Fahrzeuginsassen keine weiteren Personen in den Unfall involviert waren, führen dazu, dass der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 07.12.2007 06/07 27 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 07.12.2007 06/07 27 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 07.12.2007 06/07 27
UV. Art. 6 Abs. 1 UVG. Adäquanz des Kausalzusammenhanges bei psychischer Fehlentwicklung nach einem Unfall. | UV. Art. 6 Abs. 1 UVG. Adäquanz des Kausalzusammenhanges bei psychischer Fehlentwicklung nach einem Unfall. Abkommen des Autos beim Rückwärtsfahren von der Strasse, mehrmaliges Überschlagen desselben mit etwa vierzig Meter langem den Abhang Hinunterrutschen auf dem Dach. Stillstand des Autos auf dem Dach liegend. Leichte Verletzungen des Beschwerdeführers, Unverletztheit der Beifahrerin. Zuordnung des Unfalles zu den nicht schwereren im mittleren Bereich. Die Eindrücklichkeit des Unfalles ist nicht von solcher Natur, dass sie als besonders ausgeprägt gelten kann. Die Tatsachen, dass sich der Beschwerdeführer selbst aus dem Auto befreien konnte, die Verletzungen leichterer Natur waren und ausser den Fahrzeuginsassen keine weiteren Personen in den Unfall involviert waren, führen dazu, dass der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist.
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