Direkte Bundessteuer. Art. 130 Abs. 2, Art. 132 Abs. 3 DBG. | Direkte Bundessteuer. Art. 130 Abs. 2, Art. 132 Abs. 3 DBG. Rettung oder gewöhnlicher medizinischer Transport? Dringlichkeit der ärztlichen Behandlung als entscheidendes Kriterium für die Unterscheidung. Muss der Patient unverzüglich ärztlicher Behandlung zugeführt oder aus einer bedrohlichen Situation befreit werden, um den Tod, bleibende oder auch nur vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden bzw. eine eingetretene Beeinträchtigung zu behandeln, ist von einer Rettung auszugehen. Ist dagegen eine medizinische Behandlung oder Untersuchung nur bei Gelegenheit nötig, ohne dass eine akute Gefährdung besteht, ist der Transport zum Leistungserbringer keine Rettung mehr. Das Vorliegen einer Rettungssituation, d.h. das Erfordernis einer unverzüglichen Befreiung aus einer Notlage oder der unverzüglichen Zuführung zu einem medizinischen Leistungserbringer beurteilt sich aufgrund einer Beurteilung ex ante, d.h. aus der Sicht bei der Rettungssituation. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Rettungsmittels hat zurückhaltend zu erfolgen. Der Krankenversicherer kann eine Kostenbeteiligung dann ablehnen oder einschränken, wenn die Rettungsaktion offensichtlich unverhältnismässig war. Bejahung der Leistungspflicht des obligatorischen Krankenpflegeversicherers für einen Helikoptertransport i.S. einer Rettung gemäss Art. 27 KLV für einen verunfallten Snowboarder mit einem vom Patrouilleur vor Ort erkannten Schlüsselbeinbruch oder einer Schulterluxation.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.06.2006 06/07 25 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.06.2006 06/07 25 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.06.2006 06/07 25
Direkte Bundessteuer. Art. 130 Abs. 2, Art. 132 Abs. 3 DBG. | Direkte Bundessteuer. Art. 130 Abs. 2, Art. 132 Abs. 3 DBG. Rettung oder gewöhnlicher medizinischer Transport? Dringlichkeit der ärztlichen Behandlung als entscheidendes Kriterium für die Unterscheidung. Muss der Patient unverzüglich ärztlicher Behandlung zugeführt oder aus einer bedrohlichen Situation befreit werden, um den Tod, bleibende oder auch nur vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden bzw. eine eingetretene Beeinträchtigung zu behandeln, ist von einer Rettung auszugehen. Ist dagegen eine medizinische Behandlung oder Untersuchung nur bei Gelegenheit nötig, ohne dass eine akute Gefährdung besteht, ist der Transport zum Leistungserbringer keine Rettung mehr. Das Vorliegen einer Rettungssituation, d.h. das Erfordernis einer unverzüglichen Befreiung aus einer Notlage oder der unverzüglichen Zuführung zu einem medizinischen Leistungserbringer beurteilt sich aufgrund einer Beurteilung ex ante, d.h. aus der Sicht bei der Rettungssituation. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Rettungsmittels hat zurückhaltend zu erfolgen. Der Krankenversicherer kann eine Kostenbeteiligung dann ablehnen oder einschränken, wenn die Rettungsaktion offensichtlich unverhältnismässig war. Bejahung der Leistungspflicht des obligatorischen Krankenpflegeversicherers für einen Helikoptertransport i.S. einer Rettung gemäss Art. 27 KLV für einen verunfallten Snowboarder mit einem vom Patrouilleur vor Ort erkannten Schlüsselbeinbruch oder einer Schulterluxation.
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