IV. Art. 8 Abs. 1 ATSG. Art. 4 Abs. 1 IVG. | IV. Art. 8 Abs. 1 ATSG. Art. 4 Abs. 1 IVG. Entzug der aufschiebenden Wirkung der Einsprache. Wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben, bedeutet dies, dass die ursprüngliche Verfügung, über welche die Beschwerdegegnerin nun nochmals zu entscheiden hat, vorläufig weiterhin gilt. Damit gilt auch weiterhin die Einstellung der Invalidenrente. Revisionsgründe bilden namentlich Veränderungen des Gesundheitszustands oder seiner Auswirkungen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn bloss eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts erfolgt. Auch eine neue Gerichts- oder Verwaltungspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten. Ungenügende Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhellt, dass die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig ist. Das tatsächliche Ausmass der Arbeitsfähigkeit wurde nicht ermittelt.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 10.04.2006 06/07 24 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 10.04.2006 06/07 24 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 10.04.2006 06/07 24
IV. Art. 8 Abs. 1 ATSG. Art. 4 Abs. 1 IVG. | IV. Art. 8 Abs. 1 ATSG. Art. 4 Abs. 1 IVG. Entzug der aufschiebenden Wirkung der Einsprache. Wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben, bedeutet dies, dass die ursprüngliche Verfügung, über welche die Beschwerdegegnerin nun nochmals zu entscheiden hat, vorläufig weiterhin gilt. Damit gilt auch weiterhin die Einstellung der Invalidenrente. Revisionsgründe bilden namentlich Veränderungen des Gesundheitszustands oder seiner Auswirkungen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn bloss eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts erfolgt. Auch eine neue Gerichts- oder Verwaltungspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten. Ungenügende Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhellt, dass die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig ist. Das tatsächliche Ausmass der Arbeitsfähigkeit wurde nicht ermittelt.
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