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06/07 23

Uri · 2006-05-29 · Deutsch UR

IV. Art. 8 Abs. 1 ATSG. Art. 4 Abs. 1 IVG. | IV. Art. 8 Abs. 1 ATSG. Art. 4 Abs. 1 IVG. Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein vermag i.d.R. keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit i.S.v. Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken. Umschreibung der Voraussetzungen, unter denen ein Abweichen von diesem Grundsatz ausnahmsweise in Betracht fällt. In concreto besteht eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer nicht. Die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung hat noch keine invalidisierende Wirkung. Es sind keine weiteren, zusätzlichen Faktoren gegeben, die ausnahmsweise zu einer Invalidität infolge der somatoformen Schmerzstörung führen könnten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 29.05.2006 06/07 23 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 29.05.2006 06/07 23 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 29.05.2006 06/07 23

IV. Art. 8 Abs. 1 ATSG. Art. 4 Abs. 1 IVG. | IV. Art. 8 Abs. 1 ATSG. Art. 4 Abs. 1 IVG. Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein vermag i.d.R. keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit i.S.v. Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken. Umschreibung der Voraussetzungen, unter denen ein Abweichen von diesem Grundsatz ausnahmsweise in Betracht fällt. In concreto besteht eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer nicht. Die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung hat noch keine invalidisierende Wirkung. Es sind keine weiteren, zusätzlichen Faktoren gegeben, die ausnahmsweise zu einer Invalidität infolge der somatoformen Schmerzstörung führen könnten.

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