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06/07 22

Uri · 2007-06-29 · Deutsch UR

Direkte Bundessteuer. Art. 130 Abs. 2, Art. 132 Abs. 3 DBG. | Direkte Bundessteuer. Art. 130 Abs. 2, Art. 132 Abs. 3 DBG. Ermessensveranlagung. Voraussetzungen. Anfechtbarkeit nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. Damit wird nicht das Einspracherecht eingeschränkt, sondern die Prüfungsbefugnis der Einsprachebehörde beschränkt, indem sie die Ermessensveranlagung bloss dann aufheben oder abändern kann, wenn sich diese als offensichtlich unrichtig erweist. Die Unrichtigkeit einer Ermessensveranlagung kann aber nicht nur im Einspracheverfahren nachgewiesen werden, sondern auch im Rekursverfahren. Die Anforderungen an den im Beschwerdeverfahren zu führenden Unrichtigkeitsnachweis und an die Überprüfung der angefochtenen Schätzung der Steuerfaktoren sind aber die gleichen wie im Einspracheverfahren. Kann im Einspracheverfahren nur ein qualifizierter Mangel gerügt werden, so bleibt die Überprüfungsbefugnis auch im Beschwerdeverfahren entsprechend eingeschränkt.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 29.06.2007 06/07 22 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 29.06.2007 06/07 22 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 29.06.2007 06/07 22

Direkte Bundessteuer. Art. 130 Abs. 2, Art. 132 Abs. 3 DBG. | Direkte Bundessteuer. Art. 130 Abs. 2, Art. 132 Abs. 3 DBG. Ermessensveranlagung. Voraussetzungen. Anfechtbarkeit nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. Damit wird nicht das Einspracherecht eingeschränkt, sondern die Prüfungsbefugnis der Einsprachebehörde beschränkt, indem sie die Ermessensveranlagung bloss dann aufheben oder abändern kann, wenn sich diese als offensichtlich unrichtig erweist. Die Unrichtigkeit einer Ermessensveranlagung kann aber nicht nur im Einspracheverfahren nachgewiesen werden, sondern auch im Rekursverfahren. Die Anforderungen an den im Beschwerdeverfahren zu führenden Unrichtigkeitsnachweis und an die Überprüfung der angefochtenen Schätzung der Steuerfaktoren sind aber die gleichen wie im Einspracheverfahren. Kann im Einspracheverfahren nur ein qualifizierter Mangel gerügt werden, so bleibt die Überprüfungsbefugnis auch im Beschwerdeverfahren entsprechend eingeschränkt.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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