Direkte Bundessteuer. Art. 130 Abs. 2, Art. 132 Abs. 3 DBG. | Direkte Bundessteuer. Art. 130 Abs. 2, Art. 132 Abs. 3 DBG. Ermessensveranlagung. Die Mahnung erst im Einspracheverfahren entspricht nicht dem Wortlaut von Art. 130 Abs. 2 DBG. Solange die Vorinstanz im Einspracheverfahren ihre Kognition aber nicht i.S.v. Art. 132 Abs. 3 DBG einschränkt, reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige erst im Einspracheverfahren gemahnt, d.h. darauf hingewiesen wird, dass ohne die verlangte Erfüllung der Verfahrenspflichten die Veranlagung nach Ermessen erfolgt bzw. eine bereits vorgenommene Ermessensveranlagung bestätigt und die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen wird. Falls der Steuerpflichtige dann seine Verfahrenspflichten erfüllt, muss die Vorinstanz die Veranlagung auch dann korrigieren, wenn sie nicht offensichtlich unrichtig gewesen ist. Möchte die Vorinstanz diese Möglichkeit vermeiden, muss sie den pflichtvergessenen Steuerpflichtigen bereits im erstinstanzlichen Verfahren mahnen. Wenn der Einsprecher seinen Verfahrenspflichten aber trotz Mahnung auch im Einspracheverfahren nicht nachkommt, verdient dieses Verhalten keinen Rechtsschutz dadurch, dass der Einspracheentscheid aufgehoben wird, um die Mahnung im erstinstanzlichen Verfahren nachzuholen (Präzisierung der Rechtsprechung).
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.01.2007 06/07 21 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.01.2007 06/07 21 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.01.2007 06/07 21
Direkte Bundessteuer. Art. 130 Abs. 2, Art. 132 Abs. 3 DBG. | Direkte Bundessteuer. Art. 130 Abs. 2, Art. 132 Abs. 3 DBG. Ermessensveranlagung. Die Mahnung erst im Einspracheverfahren entspricht nicht dem Wortlaut von Art. 130 Abs. 2 DBG. Solange die Vorinstanz im Einspracheverfahren ihre Kognition aber nicht i.S.v. Art. 132 Abs. 3 DBG einschränkt, reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige erst im Einspracheverfahren gemahnt, d.h. darauf hingewiesen wird, dass ohne die verlangte Erfüllung der Verfahrenspflichten die Veranlagung nach Ermessen erfolgt bzw. eine bereits vorgenommene Ermessensveranlagung bestätigt und die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen wird. Falls der Steuerpflichtige dann seine Verfahrenspflichten erfüllt, muss die Vorinstanz die Veranlagung auch dann korrigieren, wenn sie nicht offensichtlich unrichtig gewesen ist. Möchte die Vorinstanz diese Möglichkeit vermeiden, muss sie den pflichtvergessenen Steuerpflichtigen bereits im erstinstanzlichen Verfahren mahnen. Wenn der Einsprecher seinen Verfahrenspflichten aber trotz Mahnung auch im Einspracheverfahren nicht nachkommt, verdient dieses Verhalten keinen Rechtsschutz dadurch, dass der Einspracheentscheid aufgehoben wird, um die Mahnung im erstinstanzlichen Verfahren nachzuholen (Präzisierung der Rechtsprechung).
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