Direkte Bundessteuer. Art. 18 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2, Art. 34 lit. d DBG. | Direkte Bundessteuer. Art. 18 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2, Art. 34 lit. d DBG. Selbstständige Erwerbstätigkeit. Abgrenzung Privat- und Geschäftsvermögen: Notwendiges Geschäftsvermögen, notwendiges Privatvermögen und Alternativgüter. Ob ein Wertgegenstand dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, ist aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände zu entscheiden. Ist der Steuerpflichtige Bauunternehmer oder ein dem Baugewerbe nahe stehender Unternehmer, so kann auch ein an sich der privaten Anlage und Wohnzwecken dienendes Ein- oder Mehrfamilienhaus eine dem Betrieb zugute kommende Funktion erfüllen, in dem es bspw. durch Arbeitsbeschaffung oder auf andere Weise die unternehmerische Tätigkeit fördert. In concreto ist aufgrund der gesamten Umstände das Grundstück weiterhin als Privatvermögen zu qualifizieren. Abgrenzung von abzugsfähigen Unterhaltskosten und nicht abzugsfähigen Anlagekosten. Nach der so genannten Dumont-Praxis sind Kosten, die ein Steuerpflichtiger zur Instandstellung einer neu erworbenen, vom bisherigen Eigentümer vernachlässigten Liegenschaft kurz nach Anschaffung aufwenden muss, nicht abziehbar. Die Kosten für den Unterhalt neu erworbener, nicht vernachlässigter Liegenschaften können vom rohen Einkommen abgezogen werden, wenn es um den periodischen Unterhalt geht. Davon zu unterscheiden ist der Fall, wo der neue Vermieter die Liegenschaft renoviert, um den Mietertrag zu steigern oder wo eine Liegenschaft ganz oder teilweise umgebaut oder einer neuen Nutzung zugeführt wird. Hier dienen die Ausgaben nicht dazu, die Liegenschaft in ihrem bisherigen ertrags- oder nutzungsmässigen Zustand zu erhalten, sondern zielen darauf ab, die Einkommensquelle zu verbessern. In concreto können die getätigten Aufwendungen nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 12.01.2007 06/07 20 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 12.01.2007 06/07 20 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 12.01.2007 06/07 20
Direkte Bundessteuer. Art. 18 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2, Art. 34 lit. d DBG. | Direkte Bundessteuer. Art. 18 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2, Art. 34 lit. d DBG. Selbstständige Erwerbstätigkeit. Abgrenzung Privat- und Geschäftsvermögen: Notwendiges Geschäftsvermögen, notwendiges Privatvermögen und Alternativgüter. Ob ein Wertgegenstand dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, ist aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände zu entscheiden. Ist der Steuerpflichtige Bauunternehmer oder ein dem Baugewerbe nahe stehender Unternehmer, so kann auch ein an sich der privaten Anlage und Wohnzwecken dienendes Ein- oder Mehrfamilienhaus eine dem Betrieb zugute kommende Funktion erfüllen, in dem es bspw. durch Arbeitsbeschaffung oder auf andere Weise die unternehmerische Tätigkeit fördert. In concreto ist aufgrund der gesamten Umstände das Grundstück weiterhin als Privatvermögen zu qualifizieren. Abgrenzung von abzugsfähigen Unterhaltskosten und nicht abzugsfähigen Anlagekosten. Nach der so genannten Dumont-Praxis sind Kosten, die ein Steuerpflichtiger zur Instandstellung einer neu erworbenen, vom bisherigen Eigentümer vernachlässigten Liegenschaft kurz nach Anschaffung aufwenden muss, nicht abziehbar. Die Kosten für den Unterhalt neu erworbener, nicht vernachlässigter Liegenschaften können vom rohen Einkommen abgezogen werden, wenn es um den periodischen Unterhalt geht. Davon zu unterscheiden ist der Fall, wo der neue Vermieter die Liegenschaft renoviert, um den Mietertrag zu steigern oder wo eine Liegenschaft ganz oder teilweise umgebaut oder einer neuen Nutzung zugeführt wird. Hier dienen die Ausgaben nicht dazu, die Liegenschaft in ihrem bisherigen ertrags- oder nutzungsmässigen Zustand zu erhalten, sondern zielen darauf ab, die Einkommensquelle zu verbessern. In concreto können die getätigten Aufwendungen nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
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