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Uri · 2007-05-29 · Deutsch UR

Fremdenpolizei. Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Art. 13 Abs. 1 BV. Art. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 lit. a, Art. 11 Abs. 3 ANAG. Art. 16 Abs. 3 ANAV. | Fremdenpolizei. Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Art. 13 Abs. 1 BV. Art. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 lit. a, Art. 11 Abs. 3 ANAG. Art. 16 Abs. 3 ANAV. Deliktische Karriere des Beschwerdeführers, die sich zwar einerseits nur durch verhältnismässig leichte Delikte auszeichnet ohne wirkliche Gewalttätigkeit, auf der anderen Seite liegt eine wiederholte Straffälligkeit mit einer beeindruckenden Ausdauer vor. Die rechtskräftigen Strafen führten schliesslich zu einer Gefängnishaft von insgesamt 13 Monaten und 20 Tagen. Bejahung des Ausweisungsgrundes von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Der Verbleib in Algerien ist dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar. Ob es der schweizerischen Beschwerdeführerin zumutbar ist, ihrem Ehemann nach Algerien zu folgen, ist angesichts der geltenden Rechtslage nicht mehr von Belang. Auch bei Unzumutbarkeit für die Beschwerdeführerin ist dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsgenehmigung zu verweigern.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 29.05.2007 06/07 19 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 29.05.2007 06/07 19 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 29.05.2007 06/07 19

Fremdenpolizei. Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Art. 13 Abs. 1 BV. Art. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 lit. a, Art. 11 Abs. 3 ANAG. Art. 16 Abs. 3 ANAV. | Fremdenpolizei. Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Art. 13 Abs. 1 BV. Art. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 lit. a, Art. 11 Abs. 3 ANAG. Art. 16 Abs. 3 ANAV. Deliktische Karriere des Beschwerdeführers, die sich zwar einerseits nur durch verhältnismässig leichte Delikte auszeichnet ohne wirkliche Gewalttätigkeit, auf der anderen Seite liegt eine wiederholte Straffälligkeit mit einer beeindruckenden Ausdauer vor. Die rechtskräftigen Strafen führten schliesslich zu einer Gefängnishaft von insgesamt 13 Monaten und 20 Tagen. Bejahung des Ausweisungsgrundes von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Der Verbleib in Algerien ist dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar. Ob es der schweizerischen Beschwerdeführerin zumutbar ist, ihrem Ehemann nach Algerien zu folgen, ist angesichts der geltenden Rechtslage nicht mehr von Belang. Auch bei Unzumutbarkeit für die Beschwerdeführerin ist dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsgenehmigung zu verweigern.

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