Natur- und Heimatschutz. Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG. | Natur- und Heimatschutz. Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG. Zerstörung und schwere Beschädigung eines BLN-Objektes. Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Behördenmitgliedern. Die Berufungsbeklagten und Angeklagten waren sich bewusst, dass sie aufgrund des Gesetzes (in ihrer amtlichen Stellung) verpflichtet gewesen wären, zu handeln. Indem die Berufungsbeklagten und Angeklagten als Mitglieder der Behörden (Präsidenten, Ressortzuständige) in keiner Weise versuchten, den illegalen Ausbau des historischen Weges und damit dessen Zerstörung und schwere Beschädigung zu verhindern, nahmen sie den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges zumindest in Kauf. Bestrafung wegen vorsätzlicher Unterlassung.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 21.02.2006 06/07 13 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 21.02.2006 06/07 13 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 21.02.2006 06/07 13
Natur- und Heimatschutz. Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG. | Natur- und Heimatschutz. Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG. Zerstörung und schwere Beschädigung eines BLN-Objektes. Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Behördenmitgliedern. Die Berufungsbeklagten und Angeklagten waren sich bewusst, dass sie aufgrund des Gesetzes (in ihrer amtlichen Stellung) verpflichtet gewesen wären, zu handeln. Indem die Berufungsbeklagten und Angeklagten als Mitglieder der Behörden (Präsidenten, Ressortzuständige) in keiner Weise versuchten, den illegalen Ausbau des historischen Weges und damit dessen Zerstörung und schwere Beschädigung zu verhindern, nahmen sie den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges zumindest in Kauf. Bestrafung wegen vorsätzlicher Unterlassung.
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