Strassenverkehrsrecht. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 SVG. Art. 48 Abs. 6 SSV. Anhang I Ziff. 203.3 OBV. (Bundesgericht) | Strassenverkehrsrecht. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 SVG. Art. 48 Abs. 6 SSV. Anhang I Ziff. 203.3 OBV. Zweimaliges Nichtingangsetzen der Parkuhr. Falsches Ablesen der Parkfeldnummer mit anschliessendem an sich korrektem Eintippen der Nummer an der Parkuhr. Richtiges Ablesen der Parkfeldnummer mit anschliessendem falschem Eintippen der Parkfeldnummer. Bereits das falsche Eintippen, d.h. das Entrichten der Gebühr für ein nicht benutztes Parkfeld, erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 48 Abs. 6 SSV. Erfolgt die Registrierung wie vorliegend direkt an der Parkuhr, müssen die Quittungen nicht im Auto deponiert werden. Die Quittungen werden deshalb häufig sofort in den Abfalleimer geworfen, weshalb es ein Leichtes ist, sich einer entledigten Quittung zu behändigen und unter deren Vorweisung zu behaupten, man habe zwar bezahlt, jedoch für das falsche Parkfeld. Die Überprüfung wäre nicht nur schwierig, sondern liefe aufgrund des den Behörden erwachsenden unverhältnismässig hohen Aufwands auch einem effizienten Vollzug der Ordnungsbussen zuwider. Des Weiteren würde eine solche Praxis Missbrauch Tür und Tor öffnen, da oftmals zugunsten der angeschuldigten Person davon ausgegangen werden müsste, diese habe sich tatsächlich vertippt. Strafbar ist auch die fahrlässige Tatbegehung. Auf der Parkuhr selbst ist eine gut verständliche Anleitung angebracht; angesichts der Einfachheit der Bedienung wäre deshalb das falsche Eintippen der Nummer für den Beschwerdeführer bei der gebotenen Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen. Umgangnahme von einer Bestrafung, da ein besonders leichter Fall vorliegt? Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, hängt von den gesamten objektiven und subjektiven Umständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind. Von einer Busse soll nur Umgang genommen werden, wenn eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden des Täters nicht angemessen, als stossend erschiene. Die Rechtsprechung stellt an den besonders leichten Fall hohe Anforderungen; insbesondere kann nicht jede fahrlässige Erfüllung des Tatbestands als besonders leicht gelten. In concreto wäre auch das falsche Ablesen der Parkfeldnummer für den Beschwerdegegner bei pflichtgemässer Vorsicht ohne weiteres vermeidbar gewesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 23.07.2007 06/07 12 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 23.07.2007 06/07 12 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 23.07.2007 06/07 12
Strassenverkehrsrecht. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 SVG. Art. 48 Abs. 6 SSV. Anhang I Ziff. 203.3 OBV. (Bundesgericht) | Strassenverkehrsrecht. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 SVG. Art. 48 Abs. 6 SSV. Anhang I Ziff. 203.3 OBV. Zweimaliges Nichtingangsetzen der Parkuhr. Falsches Ablesen der Parkfeldnummer mit anschliessendem an sich korrektem Eintippen der Nummer an der Parkuhr. Richtiges Ablesen der Parkfeldnummer mit anschliessendem falschem Eintippen der Parkfeldnummer. Bereits das falsche Eintippen, d.h. das Entrichten der Gebühr für ein nicht benutztes Parkfeld, erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 48 Abs. 6 SSV. Erfolgt die Registrierung wie vorliegend direkt an der Parkuhr, müssen die Quittungen nicht im Auto deponiert werden. Die Quittungen werden deshalb häufig sofort in den Abfalleimer geworfen, weshalb es ein Leichtes ist, sich einer entledigten Quittung zu behändigen und unter deren Vorweisung zu behaupten, man habe zwar bezahlt, jedoch für das falsche Parkfeld. Die Überprüfung wäre nicht nur schwierig, sondern liefe aufgrund des den Behörden erwachsenden unverhältnismässig hohen Aufwands auch einem effizienten Vollzug der Ordnungsbussen zuwider. Des Weiteren würde eine solche Praxis Missbrauch Tür und Tor öffnen, da oftmals zugunsten der angeschuldigten Person davon ausgegangen werden müsste, diese habe sich tatsächlich vertippt. Strafbar ist auch die fahrlässige Tatbegehung. Auf der Parkuhr selbst ist eine gut verständliche Anleitung angebracht; angesichts der Einfachheit der Bedienung wäre deshalb das falsche Eintippen der Nummer für den Beschwerdeführer bei der gebotenen Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen. Umgangnahme von einer Bestrafung, da ein besonders leichter Fall vorliegt? Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, hängt von den gesamten objektiven und subjektiven Umständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind. Von einer Busse soll nur Umgang genommen werden, wenn eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden des Täters nicht angemessen, als stossend erschiene. Die Rechtsprechung stellt an den besonders leichten Fall hohe Anforderungen; insbesondere kann nicht jede fahrlässige Erfüllung des Tatbestands als besonders leicht gelten. In concreto wäre auch das falsche Ablesen der Parkfeldnummer für den Beschwerdegegner bei pflichtgemässer Vorsicht ohne weiteres vermeidbar gewesen.
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege