Strassenverkehrsrecht. Art. 16 Abs. 4, Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Art. 106 Abs. 2 lit. c VZV. (Bundesgericht) | Strassenverkehrsrecht. Art. 16 Abs. 4, Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Art. 106 Abs. 2 lit. c VZV. Als Verkehrsgebühren i.S. von Art. 16 Abs. 4 SVG und Art. 106 Abs. 2 lit. c VZV gelten alle Gebühren für Verfügungen, die ganz allgemein die Benutzung des Fahrzeuges betreffen. Dazu zählen auch Gebühren für die Einforderung von Verkehrssteuern und den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder wegen Nichtbezahlung von Verkehrssteuern. Die administrativen Behörden können somit den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder gestützt auf die genannten Bestimmungen unter der Bedingung entziehen, dass Verkehrssteuern und/oder die mit ihrer Einforderung angefallenen Verfahrensgebühren nicht innerhalb einer bestimmten Frist entrichtet werden. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG will der Durchsetzung von Forderungen der Administrativbehörden gegenüber Fahrzeughaltern wegen Verkehrssteuern und -gebühren mit strafrechtlichen Sanktionen Nachdruck verleihen. Zulässigkeit der Verknüpfung: Entweder Hinterlegung der rechtskräftig entzogenen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder oder Bezahlung nicht nur der Verkehrssteuern bis zu diesem Zeitpunkt, sondern auch der mit ihrer Einforderung verbundenen Verfahrenskosten.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.08.2006 06/07 11 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.08.2006 06/07 11 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.08.2006 06/07 11
Strassenverkehrsrecht. Art. 16 Abs. 4, Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Art. 106 Abs. 2 lit. c VZV. (Bundesgericht) | Strassenverkehrsrecht. Art. 16 Abs. 4, Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Art. 106 Abs. 2 lit. c VZV. Als Verkehrsgebühren i.S. von Art. 16 Abs. 4 SVG und Art. 106 Abs. 2 lit. c VZV gelten alle Gebühren für Verfügungen, die ganz allgemein die Benutzung des Fahrzeuges betreffen. Dazu zählen auch Gebühren für die Einforderung von Verkehrssteuern und den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder wegen Nichtbezahlung von Verkehrssteuern. Die administrativen Behörden können somit den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder gestützt auf die genannten Bestimmungen unter der Bedingung entziehen, dass Verkehrssteuern und/oder die mit ihrer Einforderung angefallenen Verfahrensgebühren nicht innerhalb einer bestimmten Frist entrichtet werden. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG will der Durchsetzung von Forderungen der Administrativbehörden gegenüber Fahrzeughaltern wegen Verkehrssteuern und -gebühren mit strafrechtlichen Sanktionen Nachdruck verleihen. Zulässigkeit der Verknüpfung: Entweder Hinterlegung der rechtskräftig entzogenen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder oder Bezahlung nicht nur der Verkehrssteuern bis zu diesem Zeitpunkt, sondern auch der mit ihrer Einforderung verbundenen Verfahrenskosten.
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