Strafprozessordnung. Art. 192 Abs. 2, Art. 198 Abs. 2 und 3, Art. 219 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 192 Abs. 2, Art. 198 Abs. 2 und 3, Art. 219 StPO. Der Beschluss gemäss Art. 198 Abs. 2 StPO hat gegenüber dem Beschluss nach Art. 192 Abs. 2 StPO eine eigenständige Regelung erfahren. Art. 198 Abs. 2 StPO regelt die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens bei der Wiederaufnahme im Verfahren gegen Abwesende. Danach wird das Wiederaufnahmeverfahren bei Nichterscheinen (zur zweiten Hauptverhandlung) ohne hinreichende Entschuldigung als erledigt abgeschrieben. Dass gegen diesen Abschreibungsbeschluss die Berufung zulässig wäre, ergibt sich aus der StPO nicht. Vielmehr bleibt das Abwesenheitsurteil rechtskräftig, bis das neue Urteil in Rechtskraft erwächst. So bleibt das Abwesenheitsurteil auch während des Wiederaufnahmeverfahrens vollziehbar. Endet das Wiederaufnahmeverfahren mit einem Sachurteil, ist alsdann das neue Urteil berufungsfähig.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 20.01.2006 06/07 10 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 20.01.2006 06/07 10 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 20.01.2006 06/07 10
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
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