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06/07 09

Uri · 2007-03-01 · Deutsch UR

Strafprozessordnung. Art. 274 Abs. 3 BStP. Art. 20 Abs. 2, Art. 22 Abs. 2, Art. 193 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 274 Abs. 3 BStP. Art. 20 Abs. 2, Art. 22 Abs. 2, Art. 193 StPO. Verlangen der vollständigen Ausfertigung des Urteils. Wiederherstellung einer versäumten Frist. Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtli-ches Gehör kann von der Einhaltung gewisser Formen und Fristen abhängig gemacht werden. Diese müssen aber bspw. genügend Zeit für die sorgfältige Ausarbeitung etwa einer schriftlichen Stellungnahme lassen. Der Gesuchsteller hatte nach der Inempfangnahme des Dispositivs des obergerichtlichen Strafurteils 30 Tage Zeit, mittels einfacher, kurzer Erklärung die vollständige Ausferti-gung des Urteils zu verlangen. Es stand dem von einem Rechtsanwalt vertretenen Gesuchsteller genügend Zeit zur Verfügung, um sich (allenfalls) mit den Bestimmungen der StPO/UR betreffend Fristenlauf und hier insbesondere betreffend Gerichtsferien zu befassen. Soweit der Gesuchsteller sich auf ausserkantonales Strafprozess- oder Zivilprozessrecht beruft, gehen die Vorbringen ins Leere. Der Gesuchsteller kann sich auch nicht auf die (vor allem im Vertragsrecht zur Anwendung kommende) sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel stützen. Es ist von einem Rechtskundigen zu erwarten, dass er, wenn er sich mit den Gerichtsferienbestimmungen befasst, die im gleichen Abschnitt enthaltenen Fristbestimmungen (hier interessierend: Art. 20 Abs. 2 StPO) zur Kenntnis nimmt. Abweisung des Gesuches um Wiederherstellung der Frist.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 01.03.2007 06/07 09 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 01.03.2007 06/07 09 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 01.03.2007 06/07 09

Strafprozessordnung. Art. 274 Abs. 3 BStP. Art. 20 Abs. 2, Art. 22 Abs. 2, Art. 193 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 274 Abs. 3 BStP. Art. 20 Abs. 2, Art. 22 Abs. 2, Art. 193 StPO. Verlangen der vollständigen Ausfertigung des Urteils. Wiederherstellung einer versäumten Frist. Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtli-ches Gehör kann von der Einhaltung gewisser Formen und Fristen abhängig gemacht werden. Diese müssen aber bspw. genügend Zeit für die sorgfältige Ausarbeitung etwa einer schriftlichen Stellungnahme lassen. Der Gesuchsteller hatte nach der Inempfangnahme des Dispositivs des obergerichtlichen Strafurteils 30 Tage Zeit, mittels einfacher, kurzer Erklärung die vollständige Ausferti-gung des Urteils zu verlangen. Es stand dem von einem Rechtsanwalt vertretenen Gesuchsteller genügend Zeit zur Verfügung, um sich (allenfalls) mit den Bestimmungen der StPO/UR betreffend Fristenlauf und hier insbesondere betreffend Gerichtsferien zu befassen. Soweit der Gesuchsteller sich auf ausserkantonales Strafprozess- oder Zivilprozessrecht beruft, gehen die Vorbringen ins Leere. Der Gesuchsteller kann sich auch nicht auf die (vor allem im Vertragsrecht zur Anwendung kommende) sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel stützen. Es ist von einem Rechtskundigen zu erwarten, dass er, wenn er sich mit den Gerichtsferienbestimmungen befasst, die im gleichen Abschnitt enthaltenen Fristbestimmungen (hier interessierend: Art. 20 Abs. 2 StPO) zur Kenntnis nimmt. Abweisung des Gesuches um Wiederherstellung der Frist.

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