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06/07 08

Uri · 2006-11-28 · Deutsch UR

Firmenrecht. Art. 951 Abs. 2 OR. (Bundesgericht) | Firmenrecht. Art. 951 Abs. 2 OR. Diese Bestimmung soll Verwechslungen im Rechtsverkehr verhindern. Die Gefahr der Verwechslungen besteht, wenn die Firma eines Unternehmens für die eines andern gehalten werden kann (unmittelbare Verwechslungsgefahr) oder wenn bei Aussenstehenden der Eindruck entsteht, die Unternehmen seien wirtschaftlich oder rechtlich verbunden (mittelbare Verwechslungsgefahr). Ob sich zwei Firmen hinreichend deutlich unterscheiden, ist aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie in der Erinnerung beim Publikum hinterlassen. "Biomed AG" und "Biomet Orthopaedics Switzerland GmbH". Der Ausdruck "Biomed" kommt einer gemeinfreien Sachbezeichnung mindestens sehr nahe. Bereits ein verhältnismässig kennzeichnungsschwacher Zusatz reicht aus, um bei Verwendung der wenn auch sehr ähnlichen und bei deutscher Aussprache im Klang verwechselbaren Bezeichnung "Biomet" genügend Abstand zu schaffen. Weder im Schriftbild noch im Sinngehalt kann der Zeichenbestandteil "met" bei hinreichender Aufmerksamkeit mit "med" verwechselt werden. Insbesondere ist darin kein Hinweis auf den Bereich der Medizin zu sehen. Der zusätzliche Firmenbestandteil "Orthopaedics" weist auf den sachlichen Tätigkeitsbereich der Orthopädie hin und vermittelt damit eine Vorstellung, von der anzunehmen ist, dass sie im Gedächtnis der Adressaten haften bleibt. Der Zusatz "Orthopaedics" ist trotz seiner Eigenschaft als gemeinfreie Sachbezeichnung geeignet, einen hinreichenden Abstand zur Firma der Klägerin zu schaffen, zumal er einen klar von "Biomed" abweichenden Sinngehalt vermittelt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 28.11.2006 06/07 08 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 28.11.2006 06/07 08 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 28.11.2006 06/07 08

Firmenrecht. Art. 951 Abs. 2 OR. (Bundesgericht) | Firmenrecht. Art. 951 Abs. 2 OR. Diese Bestimmung soll Verwechslungen im Rechtsverkehr verhindern. Die Gefahr der Verwechslungen besteht, wenn die Firma eines Unternehmens für die eines andern gehalten werden kann (unmittelbare Verwechslungsgefahr) oder wenn bei Aussenstehenden der Eindruck entsteht, die Unternehmen seien wirtschaftlich oder rechtlich verbunden (mittelbare Verwechslungsgefahr). Ob sich zwei Firmen hinreichend deutlich unterscheiden, ist aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie in der Erinnerung beim Publikum hinterlassen. "Biomed AG" und "Biomet Orthopaedics Switzerland GmbH". Der Ausdruck "Biomed" kommt einer gemeinfreien Sachbezeichnung mindestens sehr nahe. Bereits ein verhältnismässig kennzeichnungsschwacher Zusatz reicht aus, um bei Verwendung der wenn auch sehr ähnlichen und bei deutscher Aussprache im Klang verwechselbaren Bezeichnung "Biomet" genügend Abstand zu schaffen. Weder im Schriftbild noch im Sinngehalt kann der Zeichenbestandteil "met" bei hinreichender Aufmerksamkeit mit "med" verwechselt werden. Insbesondere ist darin kein Hinweis auf den Bereich der Medizin zu sehen. Der zusätzliche Firmenbestandteil "Orthopaedics" weist auf den sachlichen Tätigkeitsbereich der Orthopädie hin und vermittelt damit eine Vorstellung, von der anzunehmen ist, dass sie im Gedächtnis der Adressaten haften bleibt. Der Zusatz "Orthopaedics" ist trotz seiner Eigenschaft als gemeinfreie Sachbezeichnung geeignet, einen hinreichenden Abstand zur Firma der Klägerin zu schaffen, zumal er einen klar von "Biomed" abweichenden Sinngehalt vermittelt.

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