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06/07 06

Uri · 2007-05-04 · Deutsch UR

Besuchsrecht. Art. 19 Abs. 2, Art. 273, Art. 274 Abs. 2, Art. 420 Abs. 1 ZGB. | Besuchsrecht. Art. 19 Abs. 2, Art. 273, Art. 274 Abs. 2, Art. 420 Abs. 1 ZGB. Unmündige Beschwerdeführerin. Geltendmachung eines höchstpersönlichen Rechts. Bei der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dürfen nicht zu hohe Anforderungen an die Urteilsfähigkeit gestellt werden. Ein Interessenkonflikt zwischen Kind und Mutter wäre möglich, kann aber vorliegend verneint werden. Beschwerdelegitimation bejaht, ohne weitere Prüfung der Urteilsfähigkeit. Streitig ist, ob der in Thun wohnhafte Vater der Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, für die Ausübung des Besuchsrechts seine Tochter selbst in Altdorf abzuholen. Der Besuchsort und die Zuständigkeit für das Holen und Bringen sind Aspekte der Besuchsrechtsregelung. Eine Vollstreckung kommt gegen den Besuchsberechtigten nicht in Betracht, wenn dieser die Besuchsrechtsregelung nicht einhält. Die Pflicht des Besuchsberechtigten wird deshalb auch nur als moralische Verpflichtung bezeichnet. Möglich ist eine Ermahnung. Die Nichtausübung des Besuchsrechts kann allenfalls auch zu einer Einschränkung oder einem Ausschluss desselben führen, wenn sich der Besuchsberechtigte i.S.v. Art. 274 Abs. 2 ZGB nicht ernsthaft um das Kind kümmert. In casu wird die getroffene Besuchsrechtsordnung insofern abgeändert, als dass die Beschwerdeführerin in einer Übergangsphase von ihrem Vater in Altdorf abzuholen oder nach dem Besuch von ihm dorthin zurückzubringen ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.05.2007 06/07 06 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.05.2007 06/07 06 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.05.2007 06/07 06

Besuchsrecht. Art. 19 Abs. 2, Art. 273, Art. 274 Abs. 2, Art. 420 Abs. 1 ZGB. | Besuchsrecht. Art. 19 Abs. 2, Art. 273, Art. 274 Abs. 2, Art. 420 Abs. 1 ZGB. Unmündige Beschwerdeführerin. Geltendmachung eines höchstpersönlichen Rechts. Bei der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dürfen nicht zu hohe Anforderungen an die Urteilsfähigkeit gestellt werden. Ein Interessenkonflikt zwischen Kind und Mutter wäre möglich, kann aber vorliegend verneint werden. Beschwerdelegitimation bejaht, ohne weitere Prüfung der Urteilsfähigkeit. Streitig ist, ob der in Thun wohnhafte Vater der Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, für die Ausübung des Besuchsrechts seine Tochter selbst in Altdorf abzuholen. Der Besuchsort und die Zuständigkeit für das Holen und Bringen sind Aspekte der Besuchsrechtsregelung. Eine Vollstreckung kommt gegen den Besuchsberechtigten nicht in Betracht, wenn dieser die Besuchsrechtsregelung nicht einhält. Die Pflicht des Besuchsberechtigten wird deshalb auch nur als moralische Verpflichtung bezeichnet. Möglich ist eine Ermahnung. Die Nichtausübung des Besuchsrechts kann allenfalls auch zu einer Einschränkung oder einem Ausschluss desselben führen, wenn sich der Besuchsberechtigte i.S.v. Art. 274 Abs. 2 ZGB nicht ernsthaft um das Kind kümmert. In casu wird die getroffene Besuchsrechtsordnung insofern abgeändert, als dass die Beschwerdeführerin in einer Übergangsphase von ihrem Vater in Altdorf abzuholen oder nach dem Besuch von ihm dorthin zurückzubringen ist.

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